Justiz hat Auskunftspflicht gegenüber Medien

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bautzen hat die Revision im Berufungsverfahren eines verurteilten Ex-Managers der Kommunalen Wasserwerke Leipzig (KWL) abgewiesen. Dabei ging es darum, ob der Sprecher der Generalstaatsanwaltschaft im Herbst 2015 die Medien über den Haftantritt des Mannes informieren durfte.

Der frühere Manager hatte gegen die Information der Öffentlichkeit durch das Gericht geklagt.

OVG: Öffentliches Informationsinteresse geht vor

Das Gericht begründete seine Entscheidung mit Paragraf 4 des Sächsischen Pressegesetzes sowie Paragraf 9a im Rundfunkstaatsvertrag. Sie verpflichten Behörden, Medien bei öffentlichem Informationsinteresse Auskünfte zu erteilen. Der Pressesprecher der Generalstaatsanwaltschaft hatte eine Zeitung sowie einen Radiosender über den Haftantritt des ehemaligen KWL-Geschäftsführers in Kenntnis gesetzt.

Der Kläger wurde durch den ehemaligen sächsischen Datenschutzbeauftragten Thomas Giesen vertreten. Er argumentierte, die Presse habe keinen Anspruch auf Informationen aus dem «Maschinenraum der Justiz». Das OVG sah keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte und des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, sondern «ein starkes Informationsinteresse der Presse». 

Bank fordert Entschädigung von der Kommune

Der frühere Manager war Ende 2013 wegen Bestechlichkeit und Untreue zu sieben Jahren und fünf Monaten Haft verurteilt, Anfang 2016 aber vorzeitig entlassen worden. Er hatte hinter dem Rücken der KWL-Aufsichtsgremien Finanzwetten abgeschlossen, die allesamt platzten. Die Großbank UBS fordert von der Stadt Leipzig deswegen rund 300 Millionen Euro, der Prozess darum wird in London geführt.

Die Dresdner Verwaltungsrichter hatten die Klage des Ex-Managers ebenfalls abgewiesen und festgestellt, dass bei Erteilung behördlicher Auskünfte an die Medien Datenschutzgesetze keine Anwendung finden und keine schutzwürdigen privaten Interessen verletzt wurden.

dpa

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