VGH bestätigt: kein Überstundenzuschlag für Klassenfahrt
Der Fall betraf eine in Teilzeit beschäftigte Lehrerin, die eine Mehrarbeitsvergütung für die Teilnahme an einer Klassenfahrt erhalten hatte. Diese Mehrarbeitsvergütung wurde jedoch zurückgefordert. Hiergegen erhob die Lehrerin Klage.
Die Klägerin ist Studienrätin mit einem auf 13 Wochenstunden reduzierten Lehrdeputat. Für ihre Teilnahme an einer einwöchigen Studienfahrt erhielt sie auf ihren Antrag eine Vergütung für zwölf Mehrarbeitsunterrichtsstunden. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung forderte diese Mehraufwandsvergütung mit den angefochtenen Bescheiden anteilig zurück. Die Begründung: Entstehe durch eine außerunterrichtliche Veranstaltung eine zusätzliche zeitliche Belastung für eine Lehrkraft, sei dies rechtlich keine Mehrarbeit. Da das Land jedoch die Überzahlung mitverschuldet habe, wurde der Rückzahlungsbetrag um 30 Prozent reduziert.
Gleichstellung mit vollzeitbeschäftigten Lehrern
Die Klägerin machte geltend, dass sie für die Dauer der Studienfahrt finanziell so gestellt werden wolle wie ein mit vollem Deputat arbeitender Lehrer. Sie sei zeitlich in gleicher Weise in Anspruch genommen. Ohne eine entsprechende Vergütung liege ein Verstoß gegen die Benachteiligungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und des Landesbeamtengesetzes vor.
Keine Mehrarbeit aufgrund außergewöhnlicher Umstände
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe sah dies anders und wies die Klage ab. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Mehraufwandsentschädigung zu. Das Besoldungsrecht sehe für die Teilnahme an der Studienfahrt keine Mehrarbeits- oder eine anderweitige zusätzliche Vergütung vor. Die festgesetzte Teilzeitquote der Klägerin habe während der Studienfahrt unverändert fortgegolten, so dass nur ein entsprechender anteiliger Besoldungsanspruch bestanden habe.
Keine Gegenleistung für konkret erbrachten Dienst
Es verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht, dass die Klägerin nicht dieselbe Vergütung wie ihr vollzeitbeschäftigter Kollege erhalten habe, obwohl sie während der Klassenfahrt dieselbe Stundenzahl geleistet habe. Anders als bei angestellten Lehrern, die nach der Rechtsprechung des BAG einen Anspruch auf eine Zusatzvergütung hätten, stelle die Besoldung verbeamteter Lehrer keine Gegenleistung für den konkret erbrachten Dienst dar. Sie sei vielmehr Teil der komplexen Rechts- und Pflichtenstellung zwischen Beamten und Dienstherrn, so das Gericht. Die Klägerin habe jedoch Anspruch auf einen zeitlichen Ausgleich, da sie nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zum Dienst herangezogen werden dürfe.
VGH bestätigt Urteil
Gegen dieses Urteil wandte sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH). Der VGH ließ die Berufung nicht zu und bestätigte das Urteil in der Sache. Zwar bedeute die Teilnahme des begleitenden und Aufsicht führenden Lehrers an einer Klassenfahrt für diesen auch beamtenrechtlich durchaus gegebenenfalls einen "24-Stunden-Dienst", weshalb insoweit beispielsweise Dienstunfallschutz bestehe. Die Teilnahme einer verbeamteten Lehrkraft an einer Klassenfahrt gehöre dennoch auch bei Teilzeitkräften zum normalen Schuldienst und stelle damit im Rechtssinne grundsätzlich keine "Mehrarbeit" dar.
Schulleitung muss Teilzeitquote Rechnung tragen
Wie der VGH ausführte, hätten teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte Anspruch darauf, nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen zu werden. Der VGH bestätigte dahingehend die Ansicht des VG, dass die Schulleitung der Teilzeitquote entweder bei der Übertragung von Lehrerarbeit Rechnung tragen oder aber einen zeitlichen Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu bestimmten Aufgaben gewähren müsse. Jedoch entstehe auch bei unter rein wochenarbeitszeitlicher Betrachtung überobligatorischer Dienstleistung grundsätzlich kein zusätzlicher Geldanspruch gegen den Dienstherrn.
Typischerweise zum Lehrerberuf gehörende Tätigkeit
Nach Ansicht des VGH habe die Klägerin in ihrer Argumentation zudem nicht hinreichend beachtet, dass aus den Besonderheiten des Lehrerberufs folge, dass regelmäßig nur die Unterrichtsverpflichtungen konkret festgelegt würden, obwohl die Dienstpflichten einer Lehrkraft weit darüber hinausgingen. Der Gesetzgeber gehe dabei zulässigerweise pauschalierend davon aus, dass die Summe aller Lehrerpflichten bei vollem Deputat trotz rund 12 Wochen Schulferien im Wesentlichen der Jahresarbeitszeit anderer Beamter entspreche (derzeit 1.804 Stunden). Auch vor diesem Hintergrund sei klar, dass eine Tätigkeit, die über die Unterrichtsverpflichtung hinausgehe, aber typischerweise zum Lehrerberuf gehöre, dienstrechtlich grundsätzlich nicht als "Mehrarbeit" bewertet werden könne.
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