Lehrerin hat nach abgelehnter Verbeamtung keinen Anspruch auf Schadensersatz
Das hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 2.9.2016 entschieden.
Klägerin arbeitete als angestellte Lehrerin
Die im Jahre 1950 geborene Klägerin aus Paderborn arbeitete bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand Anfang des Jahres 2016 als tarifangestellte Lehrerin im Schuldienst des beklagten Landes Nordrhein- Westfalen. Ihren Antrag, sie zum 1.6.2009 in das Beamtenverhältnis zu übernehmen, lehnte das beklagte Land mit der Begründung ab, die Klägerin habe das in der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung bestimmte Höchstalter von 35 Jahren für die Verbeamtung überschritten. Diese Entscheidung bestätigten im Jahre 2011 das von der Klägerin angerufene Verwaltungsgericht in Minden und - in 2. Instanz - im Jahre 2012 das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen in Münster.
Ausgehend hiervon blieb auch der von der Klägerin gegen das Land angestrengte zivilrechtliche Schadensersatzprozess erfolglos. Mit diesem wollte die Klägerin in finanzieller Hinsicht so gestellt werden, als sei sie antragsgemäß verbeamtet worden. Dabei machte sie insbesondere einen ihr in 80 Monaten entgangenen höheren Beamtenverdienst geltend, den sie - nunmehr - mit einem Mittelwert von ca. 2.000 Euro monatlich berechnet. In erster Instanz wies das Landgericht Paderborn ihre Schadensersatzklage ab. Gegen das ihre Berufung zurückweisende Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.4.2014 ließ der Bundesgerichtshof die Revision nicht zu.
Verfassungsbeschwerde war erfolgreich
Im Jahre 2015 hatte die von der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Münster erhobene Verfassungsbeschwerde Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass es an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage für die in der Laubahnverordnung, einer Rechtsverordnung, festgelegten Altersgrenze fehle und hob die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen auf.
Aufgrund der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung hat die Klägerin das ihre Schadensersatzklage abweisende Berufungsurteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.4.2014 erfolgreich mit einer Restitutionsklage angefochten und den Senat zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über ihre Berufung veranlasst.
OLG Hamm weist Berufung zurück: Kein Verschulden der Amtsträger
Mit seiner Entscheidung vom 2.9.2016 hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Berufung der Klägerin erneut zurückgewiesen. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin, so der Senat, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Als Amtshaftungsanspruch sei er nicht gerechtfertigt. Zwar sei die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis objektiv amtspflichtwidrig abgelehnt worden. Die Höchstaltersgrenze der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung, mit deren Überschreitung ihre Ablehnung in das Beamtenverhältnis begründet worden sei, sei mangels hinreichend bestimmter gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage mit dem Grundgesetz nicht vereinbar gewesen. Jedoch fehle es an dem für eine Amtshaftung notwendigen Verschulden der seinerzeit entscheidenden Amtsträger. Bis zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 2015 habe es keine Hinweise auf die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung der Laufbahnverordnung gegeben. So habe auch das Bundesverwaltungsgericht in Urteilen aus den Jahren 2009 und 2012 noch eine im nordrhein-westfälischen Landesbeamtengesetz enthaltene Bestimmung als ausreichende gesetzliche Grundlage für die Regelung der Altersgrenze in der Laufbahnverordnung angesehen. Ausgehend hiervon sei den zuständigen Amtsträgern kein Verschulden vorzuwerfen. Sie hätten die Richtigkeit der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel ziehen müssen.
Keine Staatshaftung
Die Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Staatshaftung seien im Fall der Klägerin ebenfalls nicht erfüllt. Die auf das Alter der Klägerin gestützte Ablehnung ihrer Verbeamtung verstoße nicht gegen materielles Unionsrecht, insbesondere nicht gegen die europäische Richtlinie zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Diese verbiete nicht jede Differenzierung von Bewerbern aufgrund ihres Alters. Der Landesgesetzgeber könne im Rahmen des in Deutschland zur Umsetzung der Richtlinie geschaffenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vielmehr eine Altersgrenze einführen, um zu gewährleisten, dass die Dienstzeit der Beamten in einem angemessenen Verhältnis zum späteren Anspruch auf Versorgung während des Ruhestandes stehe. Das habe der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber mit der in Frage stehenden Regelung seiner Laufbahnverordnung umgesetzt. Aus dem Fehlen einer innerstaatlich formal wirksamen, weil im Gesetz nicht hinreichend bestimmten Regelung für eine Einstellungshöchstaltersgrenze ergebe sich kein hinreichend qualifizierter Rechtsverstoß, der einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch begründen könne (LAG Hamm, Urteil v. 2.9.2016, 11 U 16/16, nicht rechtskräftig; BGH III ZR 492/16).
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