Lehrer hat keinen Anspruch auf Beseitigung von Bildern aus Schuljahrbuch
Das Gericht beschäftigte sich mit dem Fall eines Studienrats an einem rheinland-pfälzischen Gymnasium.
Lehrer war auf Klassenfoto abgebildet
Der klagende Lehrer ließ sich bei einem Fototermin mit zwei Schulklassen ablichten. In der Folge gab die Schule, wie bereits im Jahr zuvor, ein Jahrbuch mit Abbildungen sämtlicher Klassen und Kurse nebst den jeweiligen Lehrkräften heraus. Der Lehrer beanstandete daraufhin ohne Erfolg die Veröffentlichung der beiden Bilder mit dem Argument, seine vorherige Zustimmung sei nicht eingeholt und damit durch die Publikation sein Persönlichkeitsrecht verletzt worden.
Dieses Begehren verfolgte er zuletzt im Klageverfahren weiter und führte dort ergänzend aus, bei dem Fototermin habe er sich nur ablichten lassen, weil ihn eine Kollegin zur Teilnahme überredet habe; den wahren Verwendungszweck der Bilder habe er jedoch nicht gekannt. Die Fotografin habe ihm zugesichert, dass die Bilder nicht veröffentlicht würden. In dem ersten in der Schule herausgegebenen Jahrbuch für das Jahr 2014/2015 seien keine Bilder von ihm veröffentlicht worden.
Land: Dem Lehrer war spätere Veröffentlichung bekannt
Dem trat das beklagte Land mit dem Argument entgegen, der Kläger habe durch seine Teilnahme am Fototermin konkludent in die Veröffentlichung der Bilder eingewilligt. Denn obwohl ihm die Gepflogenheit der Veröffentlichung von Klassenfotos in Jahrbüchern bekannt gewesen und der Termin zuvor angekündigt worden sei, habe er sich ablichten lassen und der Veröffentlichung nicht ausdrücklich widersprochen. Jedenfalls liege kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht vor.
Gericht: Kein Eingriff in Persönlichkeitsrecht
Die Koblenzer Richter wiesen die Klage ab und folgten der Argumentation des Beklagten. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch scheitere daran, dass ein rechtswidriger Eingriff in sein Recht am eigenen Bild als spezielle Ausgestaltung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes nicht vorliege.
Nach dem Kunsturhebergesetz bedürfe es schon keiner Einwilligung des Klägers in die Veröffentlichung, da die beanstandeten Klassenfotos dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen seien. Dies ergebe sich aus einer Abwägung der wechselseitigen Interessen. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe auch bei Veranstaltungen von regionaler oder lokaler Bedeutung; entsprechende Bedeutung hätten Jahrbücher mit Klassenfotos für die Angehörigen einer Schule.
Kläger nicht in Privatsphäre betroffen
Der Kläger sei dagegen lediglich in seiner sogenannten Sozialsphäre betroffen, die einem geringeren Schutz unterliege als die Intim- oder Privatsphäre. Da das Foto nur im dienstlichen Bereich aufgenommen worden sei und den Kläger in einer völlig unverfänglichen, gestellten Situation zeige, seien seine Rechte nur geringfügig beeinträchtigt.
Einwilligung wurde konkludent erklärt
Selbst wenn man nach den Vorschriften des Kunsturhebergesetzes eine Einwilligung des Klägers für erforderlich halten würde, habe er diese nach Auffassung des Gerichtes jedenfalls konkludent erklärt, indem er sich beim Fototermin mit den beiden Schülergruppen habe ablichten lassen. Denn dies sei geschehen, obwohl er gewusst habe oder jedenfalls hätte wissen müssen, dass die Schule derartige Klassenfotos bereits in der Vergangenheit für Jahrbücher verwendet habe.
Unerheblich sei, dass der Kläger – nach seinem Vortrag – gegenüber der Fotografin einer Veröffentlichung ausdrücklich widersprochen habe. Ihm sei bekannt gewesen, dass allein die Schulleitung die Entscheidung über die Veröffentlichung der Fotografien treffe. Von daher hätte er seinen Widerspruch dem Schulleiter gegenüber erklären müssen (VerwG Koblenz, Urteil v. 6.9.2019, 5 K 101/19.KO).
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