Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer können Aufstockung der Arbeitszeit nicht immer durchsetzen
Die Klägerin war bei der Beklagten als Krankenschwester beschäftigt. Zunächst war sie in Vollzeit und später in Teilzeit tätig. Im Februar 2015 äußerte die Klägerin gegenüber der Beklagten ihr Interesse an einer Vollzeitstelle. Zwei Monate später stellte die Beklagte fünf Krankenschwestern in Vollzeit ein, informierte die Klägerin aber nicht im Vorfeld über die freien Stellen. Die Klägerin vertrat nun die Ansicht, dass sie nach § 9 TzBfG einen Anspruch auf eine Vollzeitstelle habe.
BAG: Kein Anspruch auf Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die hierauf gerichtete Klage zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BAG war die Beklagte nicht dazu verpflichtet, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin auf 39 Stunden zu erhöhen. Die Klägerin hat nämlich weder einen Anspruch auf Aufstockung aus § 9 TzBfG noch ergibt sich ein solcher im Wege des Schadensersatzes.
Zwar haben teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nach § 9 TzBfG grundsätzlich bei gleicher Eignung einen Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes. Allerdings lagen hier die Voraussetzungen des § 9 TzBfG nicht vor, da es an einem freien Arbeitsplatz fehlte. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt – das war der Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht – bestanden bei der Beklagten keine freien Stellen. Durch die Besetzung der freien Stellen war es der Beklagten unmöglich geworden, den Anspruch der Klägerin aus § 9 TzBfG zu erfüllen. Ein Anspruch auf Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes besteht nicht.
Schadensersatzanspruch ist auf finanziellen Ausgleich beschränkt
Der Arbeitgeber kann zwar in einem derartigen Fall zu Schadensersatz nach den §§ 275 Abs. 1, 280 Abs. 1, 281 Abs. 2, 283 Satz 1 BGB verpflichtet sein. Nach diesen Vorschriften ist derjenige Zustand herzustellen, der bestehen würden, wenn der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Dieser Schadensersatzanspruch ist aber auf einen finanziellen Ausgleich beschränkt und führt nicht zu einem Anspruch auf Vertragsänderung. Denn dies würde der Wertung des § 15 Abs. 6 AGG widersprechen, wonach bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen ein Benachteiligungsverbot grundsätzlich kein Anspruch auf die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses besteht.
(BAG, Urteil vom 18.7.2017, 9 AZR 259/16)
Hintergrund:
§ 9 TzBfG Verlängerung der Arbeitszeit
Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
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