Kein Entzug der Lehrbefugnis wegen Doppeltätigkeit

Die Lehrbefugnis an einer staatlichen Universität kollidiert nicht zwingend mit der Professur an einer Privathochschule. Zumindest rechtfertigt dies nicht einen Entzug der Lehraufträge. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Lehrtätigkeit nicht durch diese Doppeltätigkeit leidet.

Fünf Chefärzte des Nürnberger Klinikums hatten Lehraufträge an der Friedrich-Alexander-Universität in Erlangen. Im Zuge einer Kooperation wurden sie von einer privaten Hochschule zu Professoren bestellt. Wegen der Professur an dieser medizinischen Privathochschule widerrief die Universität Erlangen die Lehrbefugnis der fünf Chefärzte. Sie war der Auffassung, dass beide Lehraufträge kollidierten. Hiergegen erhoben die Ärzte Klage beim Verwaltungsgericht (VG) Ansbach.

VG Ansbach: Entzug der Lehrbefugnis wegen Doppeltätigkeit nicht gerechtfertigt

Das VG Ansbach urteilte, dass die Professur an der Privathochschule nicht den Entzug der Lehrbefugnis an der staatlichen Universität rechtfertigt. Es können durchaus mehrere Lehrbefugnisse nebeneinander bestehen. Zudem hat die Universität nicht nachgewiesen, dass die Lehrtätigkeit der fünf Chefärzte wegen der Doppeltätigkeit leide.

dpa