Kein Schadensersatz für Lehrerin wegen unterbliebener Beförderung
Eine beamtete Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12) war nach Ablegen der ersten und zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Hauptschule eingesetzt. Nach Abschaffung der bisherigen Hauptschulen unterrichtet sie an einer Realschule plus und bestand am 16. Juni 2016 die Wechselprüfung II für das Lehramt an Realschulen plus. Ihr wurde mit Wirkung zum 18. Mai 2017 ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 übertragen.
Die Lehrerin verklagte das Land Rheinland-Pfalz auf Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung für die Zeit ab 1. August 2016. Sie begründete dies damit, dass sie nach Bestehen der Wechselprüfung II einen entsprechenden Antrag gestellt, aber erst zum 18. Mai 2017 befördert worden sei. Nach ihrer Auffassung habe im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Beförderung spätestens zum 1. August 2016 erfolgen müssen. Das beklagte Land ist der Auffassung, dass der Klägerin kein Ernennungsanspruch zum 1. August 2016 zugestanden habe. Es habe für die Bewerber nach bestandener Wechselprüfung II entsprechend der Auswahlrichtlinie zum landeseinheitlichen Beförderungstermin 18. Mai 2017 Stellen geschaffen. Die zum 1. August 2016 vorhandenen Planstellen seien für die Neueinstellungen zur Sicherung der Unterrichtsversorgung verwendet worden. Sie stünden nicht mehr zur Verfügung. Es habe keine Verpflichtung zu einer früheren Beförderung bestanden.
Verwaltungsgericht: Beförderung war nicht verspätet
Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat die Klage zurückgewiesen. Die ihren Antrag auf Schadensersatz ablehnende Entscheidung des beklagten Landes sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Im Fall der Klägerin habe keine Ausnahmekonstellation vorgelegen, die eine frühere Beförderung bedingt hätte. Der Dienstherr habe zum 18. Mai 2017 Planstellen für diejenigen Beförderungsbewerber geschaffen, die die Wechselprüfung II im Jahr 2016 erfolgreich absolviert hätten. Die Beförderung sei daher in hinreichender zeitlicher Nähe zur Erlangung der Befähigungsvoraussetzungen erfolgt. Es sei nicht zu beanstanden, dass zum 1. August 2016 die vom Land für Neubewerber geschaffenen Planstellen auch mit neuen Lehrern besetzt worden seien. Im Übrigen habe die Klägerin es schuldhaft unterlassen, zum 1. August 2016 der Vergabe der Stellen an Dritte durch Rechtsbehelfe entgegenzuwirken. Daher stehe ihr auch aus diesem Grunde kein Schadensersatzanspruch zu, da sie es versäumt habe, den Eintritt des Schadens abzuwenden.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 20.4.2018, 5 K 1383/17.KO)
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