Kein Zugang zu Verschlusssachen für Scientologen

Einem Scientology-Mitglied kann der Zugang zu Verschlusssachen verweigert werden. Die Zugehörigkeit zu Scientology kann Zweifel an der Zuverlässigkeit des Mitarbeiters begründen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Kläger ist als Mechaniker bei einem Hubschrauberhersteller beschäftigt. Das Unternehmen produziert Zivilhubschrauber, aber auch Militärmaschinen, zu denen der Zugang nur mit einer sog. Verschlusssachenermächtigung gewährt wird. Der Einsatz bei der ebenfalls in dem Betrieb durchgeführten Wartung von Maschinen der Bundeswehr setzt daher eine Sicherheitsüberprüfung voraus, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auf entsprechenden Antrag des Arbeitgebers durchführt.

Behörde hatte Sicherheitsbedenken wegen Scientology-Mitgliedschaft

Im Fall des Klägers teilte die Behörde ihm mit, dass wegen seiner Zugehörigkeit zu Scientology Sicherheitsbedenken bestünden. Dies begründe sowohl Zweifel an seiner Zuverlässigkeit als auch daran, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde. Insbesondere bestehe Gefahr, dass er beim sog. Auditing, einer von Scientology vorgesehenen Befragungsmethode, Geheimnisse offenbaren werde. Der Kläger hielt dem u.a. entgegen, er habe sich als einfaches Mitglied der Organisation nie etwas zuschulden kommen lassen. Er betrachte Scientology als Religion und damit als seine Privatangelegenheit. Im Zweifel werde er die Belange von Scientology gegenüber den beruflichen Interessen zurückstellen.

Mitgliedschaft bei Scientology kann Zweifel an Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers begründen

Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Mitteilung gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte das behördliche Vorgehen. Die Annahme, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers bestünden, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Bewertung dieser Frage komme der Behörde ein weiter Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht nur eingeschränkt überprüfen könne. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hätten sich Fehler hier nicht feststellen lassen. Weder sei ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt noch der gesetzliche Rahmen der Entscheidung verkannt worden. Insbesondere sei die Annahme, dass Mitglieder von Scientology zur schonungslosen Offenbarung der Wahrheit verpflichtet seien, geeignet, Zweifel zu nähren. Dass Scientology verfassungsfeindliche Ziele verfolge, ergebe sich aus zahlreichen einschlägigen Quellen. Dies müsse sich der Kläger – auch als behauptet einfaches Mitglied – zurechnen lassen. Ob Scientology eine Religion sei, bedürfe keiner Entscheidung, weil die Mitteilung kein Eingriff in das Grundrecht auf Religionsfreiheit sei.

(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 31.5.2016, VG 4 K 295.14)

Pressemitteilung VG Berlin

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