Keine Entschädigungsansprüche wegen altersdiskriminierender Besoldung
Den Beamten der Landeshauptstadt Hannover stehen keine Entschädigungszahlungen wegen einer altersdiskriminierenden Besoldung zu. Mit vier Urteilen vom 7.7.2017 hat die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover entsprechende Klagen städtischer Beamter abgewiesen.
Niedersächsische Beamte rügen Erfahrungsstufen als Ersatz der Dienstaltersstufen
Hintergrund der Rechtsstreitigkeiten ist, dass sich die Besoldung von Beamten bis zum vergangenen Jahr an sogenannten Dienstaltersstufen und damit auch an deren Lebensalter orientierte. Der Europäische Gerichtshof hatte mit Urteil vom 8.9.2011 eine Vergütung nach dem Lebensalter als unionsrechtswidrig angesehen. Das Land Niedersachsen hat sein Besoldungsgesetz Ende des Jahres 2016 geändert und die früheren Dienstaltersstufen - rückwirkend ab September 2011 - durch Erfahrungsstufen ersetzt, die vom Lebensalter unabhängig sind. Die Kläger halten auch die neue Gesetzeslage für diskriminierend und haben - teilweise bereits ab August 2006 - Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz in Höhe von 100 bzw. 300 EUR monatlich geltend gemacht. Die verhandelten Klagen sind ausgewählte "Musterverfahren". Insgesamt haben über 1.000 städtische Beamte entsprechende Ansprüche bei der Landeshauptstadt Hannover angemeldet. Damit sieht sich die Stadt einer Zahlungsforderung von mehreren Millionen Euro ausgesetzt.
Verwaltungsgericht: Neues Gesetz von 2016 beseitigte die Altersdiskriminierung
Die Kammer kam zu dem Schluss, dass das Land Niedersachsen mit seinem neuen Besoldungsgesetz rückwirkend ab September 2011 den Verstoß gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot beseitigt und damit Entschädigungsansprüchen die Grundlage entzogen hat. Dass auch nach den neuen Vorschriften die Beamtenbesoldung im Laufe der Dienstzeit ansteigt, ist nicht zu beanstanden. Es liegt im Ermessensspielraum des Gesetzgebers, die im Laufe der Dienstjahre erworbene Erfahrung auch entsprechend zu honorieren.
Kein Anspruch für zurückliegende Zeiten wegen Ablauf der Ausschlussfrist
Für den Zeitraum vor September 2011 ist eine Altersdiskriminierung zwar zu bejahen, Ansprüche scheitern aber an der im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geregelten materiellen Ausschlussfrist von zwei Monaten, die bereits mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8.9.2011 zu laufen begann. Diese Frist wurde hier versäumt.
Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssachen die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen (VerwG Hannover, Urteile v. 7.7.2017, 13 A 2870/15, 13 A 2876/15, 13 A 2270/15 und 13 A 4188/15).
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