Kein Anspruch auf Beförderung in Freistellungsphase

Im Rahmen der rheinland-pfälzischen Schulstrukturreform wurden Hauptschulen abgeschafft. Zwei Hauptschullehrer unterrichteten daraufhin an einer Realschule plus und legten erfolgreich die Wechselprüfung II ab. Durch die Wechselprüfung haben Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen die Möglichkeit, zum Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus befördert zu werden. Nach bestandener Prüfung stellten die Lehrer daher einen Antrag auf Beförderung, der jedoch wegen fehlender Planstellen abgelehnt wurde. Im Februar 2017 traten sie in die Freistellungsphase der Altersteilzeit ein, bewarben sich aber noch auf die im Mai 2017 geschaffenen Planstellen für Absolventen der Wechselprüfung II und wurden erneut abgelehnt.
Die Lehrer wendeten sich gerichtlich gegen den Ausschluss vom Beförderungsverfahren. Ihrer Auffassung nach bestehe ein Anspruch auf Beförderung oder zumindest auf Schadensersatz, weil sie jahrelang an einer Realschule plus unterrichtet hätten, ohne entsprechende Besoldung.
Beförderungen sind keine Belohnung für vergangene Dienste
Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz wies die Klagen gegen den Ausschluss vom Beförderungsverfahren ab. Das Gesetz kenne keine rückwirkende Beförderung. Vielmehr würden Beförderungen im Hinblick auf die im neuen Amt wahrzunehmenden Aufgaben erfolgen und seien keine Belohnung für die in der Vergangenheit erbrachte Tätigkeit.
Kein Anspruch auf Schadensersatz
Auch ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe nicht, weil die Kläger zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf Beförderung gehabt hätten. Ein Anspruch auf Beförderung entstehe nicht allein durch das Bestehen der Wechselprüfung II. Als die Planstellen geschaffen wurden, seien die Kläger aufgrund ihres vorherigen Eintritts in die Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht mehr für das Beförderungsamt geeignet gewesen.
Keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung
Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung sei ebenfalls auszuschließen, da die berücksichtigten Bewerber im Gegensatz zu den Klägern auch noch künftig Leistungen für den Dienstherrn erbringen würden. Gegen die Nichtberücksichtigung hätten sich die Kläger zudem bereits rechtzeitig vor Abschluss des Auswahlverfahrens gerichtlich wehren müssen.
(VG Koblenz, Urteile v. 22.2.2019, 5 K 485/18.KO, 5 K 493/18.KO)
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