Keine Einstellung eines Bewerbers bei Polizei wegen Like

Die Bundespolizei darf zu Recht die Einstellung eines Bewerbers ablehnen, wenn sie Zweifel an dessen charakterlicher Eignung für den Polizeidienst hat. Likes in sozialen Netzwerken können derartige Zweifel begründen.

Ein Bewerber hatte im März 2021 von der Bundespolizei eine Einstellungszusage für September 2021 erhalten. Im Nachgang hierzu fielen der Bundespolizei diverse Aktivitäten in sozialen Netzwerken auf, die Anlass gaben, an der charakterlichen Eignung zu zweifeln. So fand sich u.a. ein "Like" einer Karikatur, die einen Mann zeigt, der sich mit der Regenbogenfahne das Gesäß abwischt, oder auch ein "Mittelfinger-Emoji" anlässlich eines gegen den Antragsteller verfügten Fahrverbots. Der Antragsteller begehrt die Einstellung per einstweiliger Anordnung und beruft sich u.a. auf die Einstellungszusage.

Zweifel an der charakterlichen Eignung des Bewerbers für den Polizeidienst

Das Verwaltungsgericht (VG) Aachen hat entschieden, dass die Bundespolizei die Einstellung des Bewerbers ablehnen durfte, da sie Zweifel an dessen charakterlicher Eignung für den Polizeidienst hatte.

Das VG führte hierzu aus, dass der "Like" der Karikatur mit der Regenbogenfahne für sich genommen bereits ausreicht, um Zweifel an der charakterlichen Eignung zu wecken. Der Beruf des Polizeimeisters sei im besonderen Maße durch den Kontakt mit Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft, Religionen und Weltanschauungen, aus allen Gesellschaftsschichten und unterschiedlicher sexueller Orientierungen geprägt. Durch das Klicken auf den zugehörigen "Gefällt-mir-Button" eines Bildes mit eindeutig homophobem Inhalt werde deutlich, dass dem Antragsteller die nötige Toleranz und Neutralität fehle, um seine Dienstpflichten ohne Ansehung der Person auszuüben. Infolgedessen sei die Bundespolizei an die Einstellungszusage nicht mehr gebunden.

(VG Aachen, Beschluss v. 26.8.2021, 1 L 480/21)


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