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Keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach entzündeter Tätowierung


Keine Entgeltfortzahlung nach entzündeter Tätowierung

Viele Menschen lassen sich tätowieren und in den meisten Bereichen des Berufslebens ist dies längst akzeptiert. Doch was passiert, wenn daraus gesundheitliche Komplikationen entstehen? Das LAG Schleswig-Holstein hat entschieden: Wer sich freiwillig tätowieren lässt, trägt auch das finanzielle Risiko einer durch Komplikationen verursachten Arbeitsunfähigkeit.

Wenn Beschäftigte ohne ihr Verschulden infolge einer Krankheit arbeitsunfähig sind, leistet der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht allerdings nicht, wenn die Beschäftigten die Arbeitsunfähigkeit verschuldet haben (§ 3 EFZG).

Krank wegen Tattoo

Eine Tätowierung führte bei der Arbeitnehmerin, einer Pflegehilfskraft, zu einer Entzündung des Unterarms. Sie war daraufhin für einige Tage arbeitsunfähig. Für diesen Zeitraum legte sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit mit der Begründung, die Arbeitnehmerin treffe ein Verschulden an der Erkrankung.

Das Arbeitsgericht urteilte in erster Instanz, dass kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehe. Die Klägerin legte Berufung ein und betonte, dass das geringe Infektionsrisiko nicht vorhersehbar gewesen sei und Tätowierungen zur privaten Lebensführung gehörten. Die Arbeitgeberin verteidigte das erstinstanzliche Urteil, da eine Infektion nach einer Tätowierung kein Krankheitsrisiko sei, welches der Arbeitgeber finanziell zu tragen habe.

Kein Lohnfortzahlungsanspruch

Das LAG Schleswig-Holstein schloss sich der Argumentation des Arbeitsgerichts und der des Arbeitgebers an: Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin war selbst verschuldet, daher besteht auch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Das Gericht begründete dies damit, dass die Arbeitnehmerin mit dem Risiko einer Infektion nach der Tätowierung hätte rechnen müssen. Sie selbst hatte angegeben, dass solche Entzündungen in bis zu 5 % der Fälle auftreten können. Damit handele es sich nicht mehr um eine völlig fernliegende Komplikation. Die Kammer betont, dass ein solches Risiko vergleichbar mit häufigen Nebenwirkungen bei Medikamenten sei, die bereits ab einer Wahrscheinlichkeit von über 1 % als „häufig“ gelten. Wer sich bewusst einem solchen bekannten Risiko aussetzt, handelt vorsätzlich und verstößt gegen das eigene Interesse an der Erhaltung seiner Gesundheit. Dies erfülle die Voraussetzungen für ein Verschulden im Sinne des EFZG.

Da die Klägerin somit für ihre krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit selbst verantwortlich war, entfiel ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung für die betreffenden Tage. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

Lohnfortzahlung im TVöD/ TV-L

Das Urteil ist auch im Anwendungsbereich des TVöD bzw. des TV-L zu beachten. Die Anspruchsgrundlage für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist § 22 Abs. 1 TVöD bzw. § 22 Abs. 1 TV-L. Ein Anspruch besteht auch hier nur, wenn Beschäftigte ohne ihr Verschulden infolge von Krankheit arbeitsunfähig sind. Der Verschuldensbegriff des § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG entspricht im Wesentlichen dem der Tarifregelungen.

(LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.05.2025, 5 Sa 284 a/24)


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