Keine hoheitlichen Aufgaben für unzuverlässigen Prüfingenieur

Die Betrauung eines Prüfingenieurs mit hoheitlichen Aufgaben, wie der Durchführung von Fahrzeughauptuntersuchungen, kann von der Überwachungsorganisation widerrufen werden, wenn der Prüfingenieur wegen schwerer Pflichtverletzungen nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen wird. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

Einem Widerruf steht auch nicht entgegen, dass die Überwachungsorganisation den Ingenieur wegen der begangenen Pflichtverstöße zunächst nur abgemahnt hat.

Ingenieur arbeitete unzuverlässig

Der Kläger des Ausgangsverfahrens war von der Beklagten, einer anerkannten Überwachungsorganisation, nach Zustimmung des Landesverkehrsministeriums mit der Durchführung von hoheitlichen Untersuchungsaufgaben betraut worden. Nachdem es wegen mangelhafter Prüftätigkeit wiederholt zu Beanstandungen und erfolglosen Nachschulungsmaßnahmen gekommen war, mahnte die Beklagte den Kläger ab.

Kurze Zeit später widerrief das Landesverkehrsministerium seine Zustimmung zur Betrauung des Klägers mit Prüfaufgaben durch die Beklagte. Daraufhin widerrief die Beklagte die Betrauung des Klägers. Zur Begründung verwies sie auf die Entscheidung des Landesverkehrsministeriums und ihre eigene Einschätzung der Zuverlässigkeit.

OVG: Ermessen des Arbeitgebers durch Abmahnung eingeschränkt

Die hiergegen gerichtete Klage des Prüfingenieurs hat im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat zwar die Einschätzung gebilligt, dass er sich als unzuverlässig erwiesen habe. Es hat jedoch die Ermessensausübung der Beklagten beanstandet. Mit der vorangegangenen Abmahnung habe sie ihr Ermessen auf eine befristete Aussetzung der Betrauung verengt.

BVerwG: Widerruf der Betrauung mit hoheitlichen Aufgaben bei Unzuverlässigkeit möglich

Die Revision der Beklagten gegen dieses Urteil hatte Erfolg. Eine Abmahnung hindert eine Überwachungsorganisation im öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehrrecht nicht, weitergehende Maßnahmen gegen den Betroffenen zu ergreifen, wenn die mangelnde Zuverlässigkeit feststeht. Ob ein solcher Widerruf erfolgen kann oder muss, unterliegt nicht der Privatautonomie, sondern ist von der Erfüllung der hierfür geltenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen abhängig.

Die Annahme, dass sich der Betroffene als unzuverlässig erwiesen hat, ist in dem gegen die Entscheidung der Überwachungsorganisation gerichteten Klageverfahren unabhängig von einem Widerruf der Zustimmung zur Betrauung durch die Anerkennungsbehörde gerichtlich zu überprüfen. Fehlende Zuverlässigkeit des Prüfingenieurs hatte die Beklagte hier ohne Rechtsfehler angenommen (BVerwG, Urteil v. 16.5.2019, BVerwG 3 C 19.17).


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