Keine Schichtzulage bei bedarfsorientiertem Dienst
Der Entscheidung lagen die Fälle mehrer Polizeibeamter zugrunde, die Schichtzulagen erhalten hatten, die die Polizeidirektion später zurückforderte.
Klagen wurden abgewiesen
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück beschäftigte sich mit vier Klagen (Az. 3 A 350, 355, 357 und 359 jeweils /18) von Polizeibeamten, die sich gegen die Ankündigung der Rückforderung von Schichtzulagen und die Einstellung der Zahlung derselben für die Zukunft durch die Polizeidirektion Osnabrück (Beklagte) gewandt hatten. Diese Klagen wurden am 25. September 2020 abgewiesen.
Polizeibeamte erhielten seit 2015 Zulagen
Die Zulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung (EZulVO) i.H.v. 23,01 Euro bzw. später 17,90 Euro monatlich waren den Beamten in den Jahren 2015 bis 2017 jeweils als Abschlagszahlungen und unter Vorbehalt einer späteren Überprüfung gezahlt worden.
Nach internen Überprüfungen der Anspruchsvoraussetzungen kam die Polizeidirektion zu dem Ergebnis, dass die Polizisten jeweils nicht im Schichtdienst, sondern in Gleitzeit mit Funktionszeiten tätig gewesen seien. Deshalb sei die Schichtzulage zu Unrecht gewährt worden, die Zahlungen seien einzustellen und bereits ausgezahlte Zulagen durch das Niedersächsische Landesamt für Besoldung und Versorgung (NLBV) zurückzufordern.
Gericht: Kein Anspruch auf Schichtzulagen
Das Verwaltungsgericht hat die Klagen gegen die entsprechenden Bescheide der Polizeidirektion abgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende aus, die Einstellung der Zulagenzahlung sei jeweils zu Recht erfolgt. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf die Gewährung der Zulage über den 1. Januar 2018 hinaus. Sie hätten jeweils keinen Schichtdienst im Sinne der Erschwerniszulagenverordnung geleistet.
Schichtdienst ist nach Auffassung des Gerichts der Dienst nach einem Schichtplan, um eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tägliche Arbeitszeit mit anderen Arbeitnehmern oder -gruppen in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit zu leisten. Der Wechsel der täglichen Arbeitszeit müsse sich kontinuierlich und nach erkennbaren Regeln wiederholen.
Die Dienstpläne, die im jeweiligen Dienstbereich der Kläger in dem genannten Zeitraum erstellt worden seien, erfüllten diese Anforderungen nicht, da sie jedenfalls keinen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit vorgesehen hätten, sondern flexibel nach dem jeweiligen sich ständig ändernden Bedarf festgelegt worden seien. Dafür spreche auch die jeweilige Dienstanweisung, die von einem bedarfsorientierten Dienst ausgehe.
Klagen in zwei anderen Fällen erfolgreich
Die Klagen (3 A 29/19 und 3 A 77/19) zweier anderer Polizeibeamter gegen einen jeweiligen Rückforderungsbescheid des Niedersächsischen Landesamts für Bezüge und Versorgung (NLBV, dortiger Beklagter) nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz waren hingegen erfolgreich.
Zwar sei hier nicht mehr zu entscheiden gewesen, ob der auch in diesen Verfahren streitige Dienst tatsächlich Schichtdienst nach der Erschwerniszulagenverordnung und damit zulagefähig sei, da der dies verneinende Bescheid bestandskräftig geworden sei. Die Rückforderungsbescheide seien jedoch deshalb aufzuheben gewesen, weil die vom NLBV getroffene Billigkeitsentscheidung rechtswidrig sei. Im Rahmen seines Ermessens habe das NLBV das Mitverschulden der Polizeiinspektion an der Überzahlung nicht ausreichend berücksichtigt. Diese habe über mehrere Jahre hinweg ihre Prüfpflichten vernachlässigt.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig und können mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung binnen eines Monats nach Zustellung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.
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