Keine Vergütung Ungeimpfter während Freistellung in Seniorenheim

Beschäftigte in einem Seniorenheim haben keinen Anspruch auf Vergütung während der Zeit ihrer Freistellung wegen Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises. Dies entschied das Arbeitsgericht Gießen.

Mit ihren Klagen auf Zahlung von Vergütung hatten ein Wohnbereichsleiter und eine Pflegefachkraft keinen Erfolg.

Keine Vorlage von Impf- oder Genesenenausweis

Beide Kläger sind nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft. Sie wurden mit Wirkung ab dem 16. März 2022 von der Beklagten, die bundesweit Seniorenheime betreibt, ohne Fortzahlung der Vergütung freigestellt, weil sie bis zum 15. März 2022 entgegen § 20a Abs. 2 IfSG keine Impfung gegen SARS-CoV-2 nachgewiesen und auch keinen Genesenennachweis vorgelegt hatten. Die Kläger hielten die Freistellungen für rechtswidrig und waren der Auffassung, ihnen stehe ein Anspruch auf Fortzahlung ihrer Vergütung für die Zeit der Freistellung zu.

Gericht: Wegfall des Vergütungsanspruchs war rechtmäßig

Das Gericht wies der Klagen der beiden Beschäftigten ab.

Aus der gesetzlichen Wertung des § 20a IfSG ergebe sich sowohl die Rechtmäßigkeit der Freistellung als auch der Wegfall des Vergütungsanspruchs. Den Klägern fehle mangels Immunisierungsstatus die für einen Anspruch erforderliche Leistungsfähigkeit für die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit.

Nach dem nicht zu beanstandenden Hygienekonzept der Beklagten könne eine Tätigkeit in der Pflegeeinrichtung nur von Personen ausgeübt werden, die über einen nach § 20a IfSG vorgesehen Immunisierungsstatus verfügen (ArbG Gießen, Urteile v. 8.11.2022, 5 C 119/22 und 5 Ca 121/22).


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