Staatsnahe Tätigkeiten können eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ausschließen
Die klagende Rentenversicherung wendet sich gegen einen im Januar 2017 erlassenen Bescheid der beklagten Rechtsanwaltskammer, mit dem die Rechtsanwaltskammer den im Verfahren beigeladenen, bereits als Rechtsanwalt tätigen Volljuristen die - weitere - Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erteilt hatte. Diese hatte der Beigeladene aufgrund eines Arbeitsvertrages mit einer Universität beantragt, bei der er als Dezernent für "Personal und Organisation" angestellt ist.
Tätigkeit als Personaldezernent
Im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses hat der Personaldezernent arbeitsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit den Beschäftigten der Universität zu prüfen sowie dem Kanzler und dem Rektor arbeits- und vertragsrechtlichen Rechtsrat in Personalangelegenheiten zu erteilen. Zudem führt er selbstständig Vertragsverhandlungen mit Beschäftigten und verhandelt Dienstvereinbarungen mit Personalvertretungen. Auch die eigenständige Vertretung der Universität in arbeitsgerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten und Gerichtsverfahren gehört zu seinem Aufgabenbereich.
Keine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
Die von der Rentenversicherung gegen den Bescheid der Rechtsanwaltskammer beim Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen erhobene Anfechtungsklage war erfolgreich.
Die Rechtsanwaltskammer habe den Personaldezernenten, so der 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs, zu Unrecht als Syndikusrechtsanwalt zugelassen. Aufgrund der von ihm für die Universität ausgeübten Tätigkeit könne er gemäß § 7 Nr. 8 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) nicht als Rechtsanwalt und dementsprechend auch nicht als Syndikusrechtsanwalt tätig werden. Dass er bereits als Rechtsanwalt zugelassen sei, binde den Senat nicht. Im vorliegenden Verfahren sei allein über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu entscheiden.
Im konkreten Fall keine Unabhängigkeit des Personaldezernenten
Gemäß § 7 Nr. 8 BRAO sei die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn eine Tätigkeit ausgeübt werde, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar sei oder das Vertrauen der Rechtssuchenden in seine Unabhängigkeit gefährden könne. Die Vorschrift sichere die Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der seinen Beruf frei und unabhängig ausübe. Sie schütze auch die Rechtsuchenden, die auf eine unabhängige und objektive Tätigkeit eines Rechtsanwalts vertrauten.
Im zu beurteilenden Fall war der Beigeladene als Dezernent für "Personal und Organisation" für eine Universität, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, tätig.
Die Tätigkeit im öffentlichen Dienst schließe die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht generell aus. Allerdings könne eine Dauertätigkeit im öffentlichen Dienst die Abhängigkeit eines Rechtsanwalts von staatlichen Organen begründen und mit dem Grundsatz der freien Advokatur unvereinbar sein.
Einzelfall muss geprüft werden
Im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege sei das Erscheinungsbild einer von staatlichen Einflüssen freien Advokatur zu schützen. Deshalb sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die beruflichen Sphäre der Anwaltschaft von der des öffentlichen Dienstes deutlich genug getrennt sei. Die Unvereinbarkeit einer anwaltlichen Tätigkeit mit Tätigkeiten im öffentlichen Dienst sei dabei anzunehmen, wenn zumindest die Möglichkeit bestehe, dass aus Sicht des rechtsuchenden Publikums die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt sei. Die Belange der Rechtspflege seien auch dann gefährdet, wenn bei den Rechtsuchenden die Vorstellung entstehen könne, der Rechtsanwalt könne wegen seiner Staatsnähe mehr als andere Rechtsanwälte für sie bewirken.
Personaldezernent handelt für Behörde
Im vorliegenden Fall sei die Tätigkeit des Personaldezernenten für die Universität mit einer freien Advokatur nicht zu vereinbaren. So er die Universität als Behörde gegenüber Stellen der Personalvertretung und gegenüber anderen Ministerien. Das sei die klassische Kommunikation einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Land als einem anderen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger in staatlichen Belangen. Ähnlich verhalte es sich mit seinen Aufgaben im Rahmen öffentlich-rechtlicher Berufungsverfahren von Hochschullehrern.
Hier prüfe er den Ablauf eines Berufungsverfahrens und die Einstellungsvoraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses.
In Prozessvertretungen vor dem Verwaltungsgericht gehe es ebenfalls um beamtenrechtliche Fragestellungen. Zwar sei der Personaldezernent auch mit arbeitsvertraglichen Fragen befasst. Angesichts des Umstandes, dass er aber in vielen Bereichen alleinverantwortlich unmittelbar hoheitliches Handeln vorbereite und teilweise als Behördenvertreter auftrete, liege eine Staatsnähe vor, die mit der Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts nicht zu vereinbaren sei.
(Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 16.2.2018, 1 AGH 12/17)
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