Verordnung zu Personaluntergrenzen in der Pflege in Kraft
Ab dem 1.1.2019 gelten in vier Krankenhausbereichen Personaluntergrenzen und zwar in der Intensivmedizin, Geriatrie, Kardiologie und in der Unfallchirurgie. Die Untergrenzen ergeben sich schichtbezogen aus einer maximalen Anzahl von Patienten pro Pflegekraft. Unterschieden wird dabei zwischen Tag- und Nachtschichten. Die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung ist am 5.10.2018 in Kraft getreten. Die Untergrenzen gelten jedoch erst ab dem 1.1.2019.
Personaluntergrenzen in den einzelnen Krankenhausbereichen
In den betroffenen Fachabteilungen sind folgende Untergrenzen bei den Pflegekräften einzuhalten:
- Intensivmedizin: In der Tagschicht 2,5 zu 1 und in der Nachtschicht 3,5 zu 1
- Geriatrie: In der Tagschicht 10 zu 1 und in der Nachtschicht 20 zu 1
- Unfallchirurgie: In der Tagschicht 10 zu 1 und in der Nachtschicht 20 zu 1
- Kardiologie: In der Tagschicht 12 zu 1 und in der Nachtschicht 24 zu 1.
Die Verordnung legt darüberhinaus auch Grenzwerte für Pflegehilfskräfte fest.
Einhaltung der Untergrenzen
Den Krankenhäusern obliegt eine Mitteilungspflicht, wenn sie die Untergrenzen nicht eingehalten haben. Allerdings gibt es auch Ausnahmetatbestände bei den Untergrenzen, unter anderem bei kurzfristigen krankheitsbedingten Personalausfällen, die in ihrem Ausmaß über das übliche Maß hinausgehen.
Scheitern der Verhandlungen
Die Verordnung ist das Ergebnis gescheiterter Verhandlungen zwischen den Krankenhäusern und den Krankenkassen. Die Parteien sollten die Personaluntergrenzen für pflegesensitive Krankenhausbereiche selbst festlegen. Nachdem dies nicht erfolgte, wurden diese Grenzen nun durch eine Ersatzvornahme des Bundesgesundheitsministeriums festgelegt.
Marburger Bund fordert weitere Maßnahmen
Der Marburger Bund befürchtet, dass entweder nicht ausreichend qualifiziertes Personal eingesetzt oder Personal aus anderen Abteilungen abgezogen wird. Um solche Situationen zu vermeiden, fordert der Verband der angestellten Ärztinnen und Ärzte weitere Maßnahmen.
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