Kündigung eines Polizei-Pförtners wegen Unterschlagung von 100 Euro
Der Kläger war seit dem Jahr 1987 beim Land Nordrhein-Westfalen beschäftigt und zuletzt auf der Pförtnerstelle einer Polizeidienststelle eingesetzt. Am 22.12.2017 wurde ihm während seines Dienstes von einer ihm nicht bekannten Frau mitgeteilt, dass diese einen 100-Euro-Schein gefunden habe. Ob er den Geldschein angenommen hat, ist zwischen den Parteien streitig. Ein Eingang ist weder in den Asservatenschränken noch im Vorgangsbearbeitungssystem vermerkt. Am gleichen Tag um 12.52 Uhr wandte sich die Finderin mit einer E-Mail an die Poststelle des beklagten Landes. Sie teilte mit, dass sie einen 100-Euro-Schein gefunden und diesen an der Pforte der Polizeidienststelle abgegeben habe. Sie habe keine Angaben zum Fundort und zu ihren Personalien machen müssen. Da ihr dieses Verfahren seltsam vorkam, wollte sie wissen, was denn nun mit dem Geld passiert.
Gegen den Kläger wurde daraufhin ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Unterschlagung eingeleitet, in dem er sich zur Sache nicht äußerte. Bei einer anschließenden Wahllichtbildvorlage am 8.5.2018, zu der auch ein Bild des Klägers gehörte, sah die Finderin eine Ähnlichkeit zu der Person, der sie den 100-Euro-Schein anvertraut habe. Die Beklagte hörte den Kläger am 11.5.2018 zu dem Verdacht der Unterschlagung an. Der Kläger bestritt in seiner Stellungnahme, dass er den Geldschein entgegengenommen habe. Nach Beteiligung des Personalrats kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis am 30.5.2018 fristlos.
Der Kläger behauptet, er habe den Geldschein nicht angenommen. Vielmehr habe er der Finderin mitgeteilt, dass er nicht befugt sei, diesen anzunehmen und sie an eine andere, zuständige Dienststelle verwiesen.
Unterschlagung rechtfertigt fristlose Kündigung
Die Kündigungsschutzklage des Pförtners hatte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf keinen Erfolg.
Nach Vernehmung der Finderin ist das LAG der Überzeugung, dass diese am 22.12.2017 bei ihren Erledigungen in der Stadt vor Weihnachten einen 100-Euro-Schein gefunden hat und diesen beim Kläger abgegeben hat. Für die Version des Klägers spricht kein plausibler Grund. Wenn die Finderin den 100-Euro-Schein wieder mitgenommen hätte, war kein Motiv ersichtlich, warum sie sich mit der E-Mail an die Polizei gewandt hat.
Der für die ausgesprochene Verdachtskündigung erforderliche dringende Tatverdacht der Unterschlagung der gefundenen 100 Euro ist gegeben. Dies rechtfertigte auch in Ansehung der langen Beschäftigungsdauer die fristlose Kündigung (LAG Düsseldorf, Urteil v. 28.6.2019, 6 Sa 994/18).
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