Audio-Aufnahme eines Personalgesprächs rechtfertigt Kündigung
Das Arbeitsverhältnis des Klägers richtete sich nach dem TVöD-F (VKA). Eingruppiert war er in die Entgeltstufe 5 des TVöD-F (VKA). Im März 2016 wurde er zweifach abgemahnt. Grund war, dass er Kolleginnen als „faule Schweine“ und „Low-Performer“ bezeichnet hat. Zudem hat er die räumliche Distanz zu einer Kollegin derart verringert, dass er ihr „Gesicht-zu-Gesicht“ gegenüberstand. Auf ihre Frage, ob er ihr drohen wolle, antwortete er mit „Ja“. Im Anschluss wurde er zu einem Personalgespräch unter anderem mit dem Leiter des Personalmanagements, der Personalreferentin und einem Betriebsratsmitglied geladen. Dieses Gespräch zeichnete der Kläger mit seinem Smartphone heimlich auf. Als die Arbeitgeberin Kenntnis hiervon erhielt, kündigte sie ihm außerordentlich mit sofortiger Wirkung. Daraufhin erhob er zunächst Klage beim Arbeitsgericht Frankfurt und im Anschluss legte er Berufung beim Hessischen Landesarbeitsgericht ein.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht durch Audio-Aufnahme verletzt
Die außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung ist gerechtfertigt, so das Hessische Landesarbeitsgericht. Der Arbeitnehmer verletzt mit dem Mitschnitt seine ihm nach § 241 Abs. 2 BGB obliegende Pflicht, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Der Mitschnitt ist rechtswidrig, weil er gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 2 GG verstößt. Ebenso wie das Recht am eigenen Bild, ist auch das Recht am gesprochenen Wort geschützt. Daher darf grundsätzlich jeder selbst bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll und ob seine Stimme abgespielt werden darf.
Nichtwissen schützt nicht vor Kündigung
Erst im Nachhinein hat sich der Arbeitnehmer bei seinem Anwalt erkundigt, ob er das Personalgespräch mitschneiden durfte. Dort erfuhr er von der Unzulässigkeit und löschte auf dessen Rat hin die Aufnahme und entschuldigte sich. Dem Landesarbeitsgericht zufolge hätte sich der Arbeitnehmer jedoch im Vorfeld nach der Rechtmäßigkeit erkundigen müssen.
Heimlichkeit trotz Smartphone auf dem Tisch
Der Heimlichkeit des Mitschnitts steht nicht entgegen, dass das Smartphone des Arbeitnehmers deutlich sichtbar auf dem Tisch gelegen hat. Die Heimlichkeit kann in solchen Fällen nur durch einen Hinweis an die Betroffenen über die Aktivierung der Audio-Funktion vermieden werden.
Keine positive Prognose trotz langer Betriebszugehörigkeit
Im Rahmen einer Interessenabwägung kann dem Arbeitnehmer trotz einer Betriebszugehörigkeit von rund 25 Jahren keine positive Prognose für das Arbeitsverhältnis gegeben werden. Denn auch ein Jahr vor dem besagten Vorfall schrieb er eine E-Mail an den Vorstandsvorsitzenden und bezeichnete hierin Kollegen als „Low-Performer-Burnout und Mistkäfer“ und bekam bereits dort eine Abmahnung. Das Arbeitsverhältnis war daher schwer belastet.
(Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil v. 23.8.2017, 6 Sa 137/17)
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