Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung
Wenn sich ein Arbeitnehmer beharrlich weigert, seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zu erfüllen, kann der Arbeitgeber über eine Kündigung nachdenken. Allerdings ist Vorsicht angebracht, wenn dem Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Dann ist die Arbeitsverweigerung rechtmäßig und eine Kündigung nicht möglich.
Beharrliche Arbeitsverweigerung wegen unzureichender Büroausstattung
In einem Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde einer Arbeitnehmerin nach Konflikten mit Kollegen ein anderes Büro zugewiesen. Sie monierte eine unzureichende Büroausstattung und verweigerte die Arbeit. Nach Einschaltung des Gewerbeaufsichtsamtes wurden Maßnahmen umgesetzt, damit keine Einschränkungen bei der Nutzung des Büroraums mehr vorlagen. Die Arbeitnehmerin verweigerte weiterhin die Arbeitsleistung. Darauf sprach der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aus.
BAG: Versetzung in Büro war nicht unbillig
Das BAG hat dem Arbeitgeber Recht gegeben. In seiner Entscheidungsbegründung hat das BAG ausgeführt, dass die beharrliche Weigerung eines Arbeitnehmers, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen "an sich" geeignet sei, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Das Risiko einer Arbeitsverweigerung habe der Arbeitnehmer für den Fall, dass sich seine Rechtsauffassung als falsch erweise, grundsätzlich selbst zu tragen. Zwar muss eine unbillige Weisung des Arbeitgebers nicht befolgt werden. Hier machte aber der behebbare Zustand des zugewiesenen Büros die Weisung nicht unbillig (BAG, Urteil v. 28.6.2018, 2 AZR 436/17).
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