Kündigungen des ehemaligen Leiters der staatlichen Ballettschule Berlin unwirksam
Das Arbeitsgericht Berlin hatte zwei Kündigungen gegenüber dem Leiter der Staatlichen Ballettschule für unwirksam erklärt. Bereits im September befand es eine erste Kündigung des Leiters als unwirksam. Gleichzeitig entschied das Gericht damals, dass der Kläger dennoch nicht als Leiter weiterbeschäftigt werden darf, vielmehr hätte dieser nie eingestellt werden dürfen. Nach § 71 des Schulgesetzes für das Land Berlin sei hierfür eine Ausbildung für das Lehramt zwingend erforderlich, über die der Leiter nicht verfüge. Gegebenenfalls müsse er anderweitig beschäftigt werden. Ebenfalls hatte sich das Arbeitsgericht im Oktober mit der Kündigung des künstlerischen Leiters der Staatlichen Ballettschule beschäftigt. Auch diese war nach Ansicht des Gerichts unwirksam.
Kündigungen unwirksam
In den vor dem Arbeitsgericht verhandelten Kündigungen wurden dem früheren Leiter unter anderem vorgeworfen, Abschlusszeugnisse ohne Prüfung ausgestellt zu haben und Genehmigungsverfahren für Dienstreisen nicht korrekt durchgeführt zu haben. Außerdem soll er entsprechende Reisen für private Zwecke verlängert haben. Mit Urteil vom 2.2.2021 hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden, dass sowohl die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 11.06.2020 sowie die weitere außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 29.06.2020 unwirksam sind (ArbG Berlin, Urteil vom 2.2.2021, 58 Ca 8230/20).
Kündigungsfrist nicht eingehalten
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat das Urteil des Arbeitsgerichts bestätigt. Zur Begründung führt das LAG aus, dass die außerordentliche Kündigung vom 11.6.2020 ebenso wie die außerordentliche Kündigung vom 29.6.2020 bereits deshalb unwirksam ist, weil diese vom beklagten Land als Arbeitgeber nicht innerhalb der Frist gemäß § 626 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch erklärt worden ist. Hiernach kann eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis der Vorwürfe erklärt werden.
Ordentliche Kündigung scheitert an § 34 TV-L
Die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 11.6.2020 sei ebenso wie die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 29.6.2020 bereits deshalb unwirksam, weil gemäß § 34 Absatz 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen sei. Der ehemalige Leiter ist seit mehr als 15 Jahren im öffentlichen Dienst angestellt und älter als 40 Jahre. Nach Ansicht des Gerichts seien die Anschuldigungen nicht gravierend genug, um ihn dennoch zu entlassen.
Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8.10.2020, 13 Sa 1608/20 )
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