Lehrer: Entgeltordnung für Lehrkräfte verbessert

Der dbb Beamtenbund und Tarifunion und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) haben sich auf eine Verbesserung der Entgeltordnung für Lehrkräfte verständigt. Betroffen davon sind Fristenregelungen für die Höhergruppierung und Sonderregelungen für sozialpädagogische Mitarbeiter an Grund- und Förderschulen in Nordrhein-Westfalen.

Seit dem 1. August 2015 ist die erste Entgeltordnung für Lehrkräfte in Kraft. Sie ersetzt die bis dahin gültigen Arbeitgeberrichtlinien, auf deren Gestaltung die Gewerkschaften keinen Einfluss hatten.

Während der letzten Einkommensrunde mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) forderte der dbb Beamtenbund und Tarifunion, die Eingruppierung der Lehrkräfte nicht mehr den Arbeitgebern allein zu überlassen. Das neue Tarifwerk soll nach Auffassung des dbb und der TdL gerade in der Anfangsphase einer ständigen Qualitätskontrolle unterzogen werden. Der jetzt vereinbarte erste Änderungstarifvertrag ist das Resultat eines regelmäßigen Austauschs zwischen den Arbeitgebern und dem dbb.

Fristenregelungen für Höhergruppierungen vereinfacht

So wurden beispielsweise die Fristenregelungen für Höhergruppierungen und eine Entgeltgruppenzulage vereinfacht, damit noch mehr Lehrkräfte davon profitieren können.

Hiervon sind insbesondere Lehrkräfte erfasst, denen zunächst ein Antrag auf Höhergruppierung (Fristablauf für den Antrag 31. Juli 2016) und außerdem ein Antrag auf die Angleichungszulage (Fristablauf ein Jahr später) zukommt. In diesen Fällen gilt nunmehr ein Antrag im Rahmen der längeren Frist (Angleichungszulage, zu beantragen bis 31. Juli 2017) zugleich als Antrag auf die Höhergruppierung auch dann, wenn dieser Antrag selbst nicht fristgerecht vor Ende Juli 2016 gestellt wurde. Im Ergebnis genügt nun ein Antrag der Lehrkraft und hierbei der später zu stellende, um beide Verbesserungen beanspruchen zu können. Diese Vereinfachung rettet die Höhergruppierung rückwirkend zum 1. August 2015, wenn lediglich der Antrag auf die Angleichungszulage noch fristgerecht bis Ende Juli 2017 gestellt wurde. Entsprechendes gilt im Fall der Entgeltgruppenzulage bei der ebenso später fristgerecht zu beantragenden Angleichungszulage.

Erstmalige Höhergruppierung

Die antragsabhängige Höhergruppierung greift ebenso wie die beanspruchte Entgeltgruppenzulage jeweils zum Stichtag 1. August 2015. Damit werden zunächst allein die bei Inkrafttreten der Entgeltordnung im Besoldungsrecht gültigen Regelungen inhaltlich erfasst. Bislang war allerdings fraglich geblieben, wie übergeleitete Lehrkräfte auch ohne (antragsabhängige) echte Eingruppierung nach der Entgeltordnung von Verbesserungen im Besoldungsrecht profitieren, wenn diese erst nach dem Stichtag in Kraft treten.
Der dbb und die TdL haben darauf folgende Antwort im Sinne der betroffenen Lehrkräfte gefunden: Wer zum ursprünglichen Stichtag keinen entsprechenden Antrag gestellt hat oder diesen mangels Verbesserung nicht stellen konnte, steckt nicht dauerhaft in der nach den Arbeitgeberrichtlinien zugeordneten niedrigeren Entgeltgruppe fest. Vielmehr besteht nunmehr ein neues Antragsrecht, das zum Stichtag der nach dem 1. August 2015 verbesserten Besoldungsregelung greift. Für den neuen Antrag gilt eine Frist von einem Jahr ab der durch Gesetz bewirkten Verbesserung.
Ein erster Anwendungsfall für diese Verbesserung tritt zum 1. Januar 2016 in Sachsen-Anhalt ein: Der Besoldungsgesetzgeber gleicht zu diesem Stichtag die Einstufung gewisser Lehrkräfte mit DDR-Ausbildung (insbesondere als Sekundarschullehrer ohne Bewährungsfeststellung nach Abschnitt 5 Ziffer 1 der EntgO-L) von bislang A 12 nach A 13 (bislang EG 11 nach EG 13) an. Die Höhergruppierung nach EG 13 ist demnach bis 31. Dezember 2016 zu beantragen.

Korrektur bei der Eingruppierung sozialpädagogischer Mitarbeiter in NRW

Ferner kam es zu der vom dbb dringend geforderten Korrektur bei der Eingruppierung sozialpädagogischer Mitarbeiter an Grund- und Förderschulen in Nordrhein-Westfalen.

Sozialpädagogische Mitarbeiter in der Schuleingangsphase an Grundschulen beziehungsweise an Förderschulen gelten als Lehrkräfte und werden nunmehr entsprechend bis einschließlich Entgeltgruppe 10 eingruppiert. Für die Schuleingangsphase an Grundschulen setzt die Entgeltgruppe 10 dabei – neben der einschlägigen Hochschulausbildung mit staatlicher Anerkennung – eine Tätigkeit in inklusiven Lerngruppen voraus.

Bewertung durch den dbb

Der Zweite Vorsitzende und Fachvorstand Tarifpolitik des dbb, Willi Russ, sagte zur Neuregelung: „Mit diesem 1. Änderungstarifvertrag zeigen wir deutlich, dass die Entgeltordnung für Lehrkräfte ein dynamisches Werk ist. Wir haben notwendige Veränderungen und Verbesserungen mit der TdL ausverhandelt und werden im nächsten Jahr, zur Einkommensrunde 2017, weitere Verbesserungen einfordern. Dieser Weg ist gut für die Lehrerinnen und Lehrer, er ist ordnungspolitisch alternativlos und er ist unumkehrbar.“

Pressemitteilung dbb

Schlagworte zum Thema:  Lehrer, Entgeltordnung, Arbeitnehmer