Kein Beförderungsanspruch für Hauptschullehrer in der Freistellungsphase
Der Fall: Hauptschullehrer wurden an Realschule versetzt
Die Kläger unterrichteten während ihrer gesamten Laufbahn ausschließlich an Hauptschulen, bis diese im Zuge der rheinland-pfälzischen Schulstrukturreform abgeschafft wurden. Das Land versetzte sie daraufhin im Jahr 2010 an eine Realschule plus, wo sie fortan für einen Zeitraum von über sechs Jahren ihren Dienst verrichteten.
Mitte des Jahres 2016 legten die Kläger erfolgreich die Wechselprüfung II ab. Diese hatte das Land eingeführt, um Lehrern mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen eine Beförderung zum Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus zu ermöglichen. Nach bestandener Prüfung stellten die Kläger sofort einen Antrag auf Beförderung, den das Land unter Hinweis auf fehlende Planstellen ablehnte.
Beförderung wurde abgelehnt, weil Lehrer freigestellt waren
Als im Mai 2017 insgesamt 600 Planstellen für Absolventinnen und Absolventen der Wechselprüfung II zur Verfügung standen, bewarben sich die Kläger erneut um eine Beförderung, wurden von dem entsprechenden Verfahren jedoch ausgeschlossen, weil sie bereits seit Februar 2017 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit waren und somit nicht mehr unterrichteten.
Hiergegen richtete sich die Klage, mit der die beiden Lehrer eine Beförderung oder zumindest Schadensersatz wegen des nach ihrer Auffassung unzulässigen Ausschlusses ihrer Bewerbungen begehrten. Es bestehe ein Anspruch auf Beförderung, weil sie jahrelang an einer Realschule plus unterrichtet hätten, ohne entsprechend besoldet worden zu sein. Das Land habe dies zu verantworten und müsse daher eine Kompensation schaffen. Es sei unerträglich und mit dem Gebot der Gleichbehandlung nicht vereinbar, sie nur wegen des Eintritts in die Freistellungsphase der Altersteilzeit vom Beförderungsverfahren auszuschließen.
VerwG: Keine rückwirkende Beförderung und kein Schadensersatz
Die Koblenzer Verwaltungsrichter wiesen die Klagen ab. Eine rückwirkende Beförderung sei bereits gesetzlich ausgeschlossen. Den Klägern stehe auch kein Schadensersatz zu, weil sie zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf Beförderung gehabt hätten. Ein solcher folge insbesondere nicht automatisch aus dem erfolgreichen Ablegen der Wechselprüfung II.
Es sei nicht zu beanstanden, dass das Land Planstellen erst zum landeseinheitlichen Beförderungstermin am 18. Mai 2017 geschaffen habe. Zu diesem Zeitpunkt seien die Kläger aber nicht mehr für das Beförderungsamt geeignet gewesen. Aufgrund ihres vorherigen Eintritts in die Freistellungsphase der Altersteilzeit habe bereits festgestanden, dass sie im Beförderungsamt keinen Dienst mehr verrichten würden. Eine Beförderung sei keine Belohnung für die in der Vergangenheit erbrachte Tätigkeit, sondern erfolge allein im Hinblick auf die im neuen Amt wahrzunehmenden Aufgaben.
Vor diesem Hintergrund liege auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, da alle berücksichtigten Bewerber im Gegensatz zu den Klägern auch zukünftig noch Leistungen für den Dienstherrn erbringen würden.
Die Kläger könnten ferner keine unerträgliche Härte geltend machen. Immerhin stehe ihnen eine Versorgung ausgehend von ihrem letzten Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 zu. Im Übrigen hätten sich die Kläger rechtzeitig vor Abschluss des Auswahlverfahrens gerichtlich gegen ihre Nichtberücksichtigung wehren müssen.
Gegen diese Entscheidungen können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile v. 22.2.2019, 5 K 485/18.KO und 5 K 493/18.KO).
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