Lehrer verliert nach langer vorsätzlicher Fehlzeit Beamtenstatus
Das Gericht beschäftigte sich mit dem Fall eines Lehrers an einer einer berufsbildenden Schule, der nach Beschwerden über seinen Unterrichtsstil und sein Sozialverhalten mehrmals versetzt worden war.
Ab dem Jahr 2004 erkrankte der Lehrer längerfristig. Er wurde wiederholt amtsärztlich untersucht und zunächst wegen einer psychischen Störung für dienstunfähig befunden. Bei einer weiteren Untersuchung stellte die Amtsärztin im Februar 2012 fest, dass der Beamte nunmehr dienstfähig war. Eine erneute amtsärztliche Untersuchung zur Frage seiner Dienstfähigkeit im Mai 2012 kam zu demselben Ergebnis. Daraufhin forderte das Land ihn auf, seinen Dienst wieder anzutreten, was er bis Mitte August 2012 jedoch nicht tat.
Lehrer fehlte wegen "unzumutbarer Bedingungen im Dienst"
Der Lehrer legte laut OVG privatärztliche Atteste vor, die ihm ohne Begründung Arbeitsunfähigkeit bescheinigten. Er teilte mit, er fehle wegen nicht fachgerechter Verwendung und unzumutbarer Bedingungen im Dienst, könne aber sofort an einem Gymnasium arbeiten.
Nach Feststellung des Verlusts seiner Dienstbezüge wegen ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst und rechtskräftigem Abschluss des hiergegen von dem Beamten ohne Erfolg durchgeführten Klageverfahrens leitete das Land ein Disziplinarverfahren ein. Wegen vorsätzlichen ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst entfernte das Verwaltungsgericht Trier den Lehrer aus dem Beamtenverhältnis.
OVG: Dienstvergehen des Lehrers
Das OVG wies nun auch die Berufung des Mannes dagegen zurück. Es sprach von einem sehr schwerwiegenden Dienstvergehen. Dadurch habe der Lehrer das Vertrauen von Land und Bevölkerung verloren und das Ansehen der Beamten verletzt.
Er habe nach den zahlreichen Krankmeldungen und den in der Folge mehrfach angeordneten amtsärztlichen Untersuchungen gewusst, dass er von seiner Dienstleistung nur bei Vorliegen amtsärztlich anerkannter Erkrankungen befreit gewesen sei und seitens der Amtsärzte nach erneuter Untersuchung nunmehr als dienstfähig angesehen worden sei. Ein entsprechendes Wissen bezüglich seiner Dienstfähigkeit belege sein Schreiben, in dem er mitteile, nur zu einer Dienstleistung an einem Gymnasium bereit zu sein.
Auch unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes und bei Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte sei aufgrund der Schwere des Dienstvergehens seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich. Die ordnungsgemäße Erbringung der ihm obliegenden Dienstleistung gehöre aufgrund der unbedingten Angewiesenheit des Dienstherrn auf die Dienstleistung seiner Beamten zu den unabdingbaren Kernpflichten eines jeden Beamten.
Begründung: Ansehen und Vertrauen in die Beamtenschaft wurden verletzt
Ein Beamter des höheren Dienstes, der vorsätzlich über einen Zeitraum von mehreren Monaten seine Dienstleistung vollständig verweigere, beeinträchtige nicht nur in erheblicher Weise sein eigenes Ansehen. Vielmehr würden dadurch auch das Ansehen und das Vertrauen der Bevölkerung in die Beamtenschaft allgemein verletzt sowie – und zwar in schwerwiegender Weise – die elementaren Grundpflichten eines jeden Bediensteten im öffentlichen Dienst missachtet.
Hinzu komme, dass der Staat für eine erfolgreiche Wahrnehmung des ihm obliegenden Erziehungsauftrags auf eine funktionierende Schule angewiesen sei. Ein Lehrer, der wie der Beklagte seinen Dienst nur dann anbiete, wenn er zuvor an die von ihm gewünschte Schule versetzt werde, gefährde die Funktionsfähigkeit der Schulverwaltung unmittelbar und auf das Schwerste (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.2.2016, 3 A 11052/15. OVG).
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