Lehrerin muss trotz Corona-Pandemie in die Schule

Eine Grundschullehrerin muss an ihrer Schule unterrichten, wenn ein ausreichender Hygieneplan und ein Arbeitsschutzkonzept gegen die Infektion mit dem Coronavirus bestehen. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt wurde nun vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.

Das oberste Verwaltungsgericht Hessens bestätigte damit am 15.5. die Auffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt.

Lehrerin wollte hinreichenden Hygieneplan

Eine verbeamtete Lehrerin an einer Frankfurter Grundschule wollte angesichts der Coronavirus-Pandemie nicht zum Präsenzunterricht herangezogen werden, bis das Land Hessen einen hinreichenden Hygieneplan und ein hinreichendes Arbeitsschutzkonzept vorlegt. In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren versuchte sie, ihren Einsatz untersagen zu lassen und scheiterte damit aber in einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Beschluss v. 5.5.2020, 9 L 1127/20.F).

Es verneinte schon die besondere Eilbedürftigkeit. Entgegen der Annahme der Antragstellerin sei aufgrund der aktuellen Verlautbarungen zu den angestrebten Schulöffnungen über die Rückkehr der Viertklässlerinnen und Viertklässler an die Grundschulen nicht davon auszugehen, dass bis zu den Sommerferien alle Grundschüler oder zumindest der überwiegende Teil wieder an die Schule zurückkehren werde. Die Wiederaufnahme des Normalbetriebes mit allen Schülern und zusätzlicher Frühbetreuung sei nicht zu erwarten.

Arbeitsschutzkonzept und Hygieneplan der Schule gegen Corona-Ansteckung sind ausreichend

Das Verwaltungsgericht hob außerdem hervor, dass an der Schule der Antragstellerin unter Fürsorge- und arbeitsschutzrechtlichen Gesichtspunkten Vorkehrungen getroffen worden seien, um eine Gefährdung der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte hinreichend zu minimieren. Der Antragsgegner habe durch den am 22.4.2020 veröffentlichten Hygieneplan Corona für die Schulen in Hessen konkrete Handlungsanweisungen für ein stufenweises „Anfahren“ des Unterrichts erlassen. Dabei habe er als Dienstherr den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum, ob und wie eine Wiederaufnahme des Schulbetriebes angesichts der jeweils aktuellen Entwicklung der Pandemie erfolgen kann, in nicht zu beanstandender Weise genutzt.

Bis ins letzte ausgefeilter Hygieneplan nicht notwendig

Die Lehrerin könne jedenfalls nicht erwarten, mit einem bis ins letzte ausgefeilten Hygieneplan eine Nullrisiko-Situation in der Schule anzutreffen. Würde man die Erwartung der Lehrerin an einen allumfassenden Gesundheitsschutz in Zeiten einer solchen Pandemie auf alle Bereiche der Daseinsvorsorge – wozu auch Schulen zählten – übertragen, hätte dies einen vollständigen Zusammenbruch der Versorgung der Bevölkerung zur Folge. Sie habe als verbeamtete Lehrerin aufgrund ihrer Treuepflicht die den Schulen übertragene Verantwortung gegenüber Schulkindern und Familien mitzutragen (Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss v. 5.5.2020, 9 L 1127/20.F).

VGH: Keine erhebliche Gefahr für Leib und Leben

Der beim VGH für das Beamtenrecht zuständige 1. Senat begründete die zurückgewiesene Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt damit, dass hinreichende Vorkehrungen zum Schutz vor der Lungenkrankheit getroffen worden seien. Die Lehrerin hätte sich nur weigern können zum Unterricht zu kommen, wenn dies unzumutbar gewesen wäre - etwa durch eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben. Dies sei aber nicht der Fall (Hessischer VGH, Beschluss v. 15.5.2020,  1 B 1308/20).



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