Loveparade-Zivilverfahren: Klage eines Feuerwehrmannes abgewiesen
Der Feuerwehrmann hatte von der Veranstalterin L. GmbH, deren Geschäftsführer und dem Land Nordrhein-Westfalen zuletzt rund 90.000 Euro verlangt.
Das Gericht ist der Frage, wie es zu den dramatischen Ereignissen am 24. Juli 2010 kommen konnte, nicht nachgegangen. Denn selbst wenn die Beklagten hierfür die Verantwortung tragen müssten, hätte der Kläger nach Auffassung des Gerichts keinen Anspruch.
Mittelbares Erleben schockierender Vorfälle führt nicht zu Schadensersatzanspruch
Grund für die Ablehnung der Klage war, dass nur der unmittelbar Verletzte Ansprüche hat, nicht aber derjenige, der die Verletzung oder den Tod Anderer lediglich miterlebt. Die von der Rechtsprechung hiervon anerkannten Ausnahmen treffen auf den Kläger nicht zu, so das Gericht. Insbesondere habe er nicht die Verletzung oder den Tod naher Angehöriger erleben müssen.
Das Gericht hat deshalb offen gelassen, ob der Kläger – wie von ihm behauptet – an einer posttraumatischen Belastungsstörung infolge seiner Erlebnisse bei der Loveparade erkrankt ist. Eine solche Belastungsstörung würde nicht unmittelbar auf einer Handlung oder einem Unterlassen der Beklagten, sondern auf einer psychisch vermittelten Schädigung im Rahmen eines Rettungseinsatzes beruhen.
Seelisch belastende Situationen sind Berufsrisiko von Feuerwehrleuten
Die Ersatzpflicht eines Schädigers geht nach Auffassung des Gerichts nicht so weit, dass eine nur durch den Anblick des Leides Anderer ausgelöste psychische Erkrankung des Retters zu entschädigen ist. Polizisten oder Feuerwehrleute seien aufgrund ihrer Berufswahl vermehrt seelisch belastenden Situationen ausgesetzt. Entstehe hieraus eine psychische Erkrankung, sei dies dem Berufsrisiko zuzuordnen. Hierfür müsse gegebenenfalls der Dienstherr nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einstehen, nicht aber der Verursacher einer solchen belastenden Situation (LAG Duisburg, Urteil v. 28.9.2015, 3 O 361/14).
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