Mindestbesetzung mit Pflegepersonal ist rechtmäßig

Eine Mindestbesetzung für den Pflegedienst im Verhältnis zu den belegten Betten ist rechtmäßig. Dies ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten erforderlich und überwiegt die Unternehmerfreiheit, so das Arbeitsgericht Kiel.

Die Betreiberin einer Klinik stritt sich über die Mindestbesetzung für den Pflegedienst mit dem Betriebsrat. Um eine Einigung zu erzielen, wurde im Jahr 2013 eine Einigungsstelle gebildet. Diese holte drei Gutachten zur Belastungs- und Gefährdungssituation des auf bestimmten Stationen tätigen Pflegepersonals ein. Tatsächlich lag die physische und psychische Belastung dieser Personen im kritischen Bereich. Vor allem in Krisensituationen, also bei Komplikationen, OP-Spitzen und bei erhöht pflegebedürftigen Patienten, werde die kritische Grenze mit Wahrscheinlichkeit überschritten. Dennoch konnten sich die Parteien nicht auf eine Lösung einigen, weswegen die Einigungsstelle eine Entscheidung traf. Ihr Spruch sah vor, dass die Schichten mit einer bestimmten Zahl von Pflegekräften für bestimmte Belegungssituationen besetzt werden müssen. Hiergegen wehrte sich die Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht Kiel.

Gesundheitsschutz des Pflegepersonals vor Unternehmerfreiheit

Das Arbeitsgericht Kiel hat beschlossen, dass die Mindestbesetzung mit Pflegepersonal rechtmäßig ist. Eine Überlastung der Personen kann zu einer Gesundheitsgefährdung führen. Die Grundrechte der Beschäftigten auf körperliche Unversehrtheit überwiegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit bezüglich der Personalbesetzung. Dies gilt zumindest, sofern keine starre Mindestbesetzung vorgeschrieben ist, sondern die Mindestbesetzung im Verhältnis zu den belegten Betten berechnet wird.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Gesundheitsschutz

Um Gesundheitsschäden der Beschäftigten zu vermeiden, hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht beim Gesundheitsschutz. Dieses umfasst auch Schutzmaßnahmen. Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht, kann bei Bedarf eine Einigungsstelle gebildet werden. Hierfür müssen sich die Parteien auf einen Vorsitzenden einigen, im Übrigen besteht die Einigungsstelle aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern jeder Seite. Finden die Parteien auch vor der Einigungsstelle keine Lösung, so entscheidet die Einigungsstelle mit Stimmenmehrheit verbindlich (ArbG Kiel, Beschluss v. 26.7.2017, 7 BV 67c/16).

Pressemitteilung Schleswig-Holstein

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