Mitwirkung des Personalrats bei Herabsetzung der Arbeitszeit
Aufgrund einer amtsärztlichen Untersuchung wurde bei einer verbeamteten Lehrerin im Dienst des Landes Brandenburg eine begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt. Daraufhin wurde ihre wöchentliche Arbeitszeit von 27 auf 20 Pflichtstunden herabgesetzt. Die Beamtin erhielt in der Folge eine verkürzte Besoldung entsprechend der Teilzeitbeschäftigung und einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. Der Personalrat forderte erfolglos ein Mitwirkungsrecht ein und berief sich auf das brandenburgische Personalvertretungsgesetz. Das Verwaltungsgericht stellte eine Verletzung des Mitwirkungsrechts fest, das Oberverwaltungsgericht war jedoch anderer Meinung. Nun hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) über den Fall zu entscheiden.
Mitwirkungsrecht des Personalrats bei Fragen der Dienstunfähigkeit
Laut BVerwG hat der Dienststellenleiter das Mitwirkungsrecht des Personalrats verletzt, indem er ohne dessen Mitwirkung die begrenzte Dienstfähigkeit der Lehrerin festgestellt und deren wöchentliche Arbeitszeit herabgesetzt hat. Zwar kann das brandenburgische Personalvertretungsgesetz nicht unmittelbar angewendet werden, weil dort ein solcher Fall nicht geregelt ist. Das Gesetz muss jedoch dann entsprechend angewendet werden. Schließlich stehen dem Personalrat nach der brandenburgischen Gesetzeskonzeption durchweg Beteiligungsrechte zu, soweit Maßnahmen des Dienstherrn an die Dienstunfähigkeit anknüpfen. So hat er ein Mitwirkungsrecht, wenn Beamte wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden oder ihnen eine geringwertigere Tätigkeit übertragen wird, um eine Versetzung in den Ruhestand zu vermeiden.
Begrenzte Dienstunfähigkeit – Weiterverwendung vor Versorgung
Dienstunfähig ist, wer wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Eine begrenzte Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn die Beamtin / der Beamte seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. Dabei gilt der Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“.
Begriffsbestimmungen aus Beamtenrecht und aus Tarifrecht
Sowohl das Bundespersonalvertretungsgesetz als auch die Landespersonalvertretungsgesetze übernehmen grundsätzlich die Begriffe aus dem Beamtenrecht, soweit sie die Mitbestimmungsbefugnis in Personalangelegenheiten der Beamten festlegen, und aus dem Tarifrecht, soweit es um Tarifbeschäftigte geht. Daher ist grundsätzlich auf die dienstrechtliche Definition für die Mitwirkungstatbestände abzustellen, außer der Gesetzgeber hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er vom dienstrechtlichen Begriffsinhalt abweichen will. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
(BVerwG, Beschluss v. 27.3.2018, 5 P 4.17)
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