Nichteinladung eines schwerbehinderten Bewerbers zum Vorstellungsgespräch
Der 57 Jahre alte Kläger ist mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert. Zuvor war er bereits etwa 2 Jahre (von 2010 bis 2012) bei der Beklagten als Fachassistent in der Leistungsabteilung beschäftigt. Im Rahmen von mehreren Stellenausschreibungen hatte er sich im Jahr 2017 bei der Beklagten beworben, wobei er in den verschiedenen Anschreiben zu den Bewerbungen auf seine Schwerbehinderung hingewiesen hatte. Der Kläger wurde jedoch nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen mit dem Hinweis, man habe sich bereits für einen anderen Bewerber entschieden. Der Kläger erhob daher wegen mehrfacher Diskriminierung Klage. Er verlangte eine Entschädigung von jeweils 3 Monatsgehältern.
Die Beklagte, eine öffentliche Arbeitgeberin, brachte dagegen vor, dass die Stellen alle sachgrundlos befristet ausgeschrieben worden seien und auch andere schwerbehinderte Bewerber eingestellt worden seien. Der Kläger sei aufgrund des Vorbeschäftigungsverbots nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht eingestellt worden.
Öffentlicher Arbeitgeber muss Schwerbehinderte grundsätzlich zum Vorstellungsgespräch einladen
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Entschädigung wegen einer nicht gerechtfertigten Diskriminierung nach § 15 Abs. 2 AGG habe.
Das LAG führte hierzu aus, dass öffentliche Arbeitgeber, wie hier die Beklagte, grundsätzlich verpflichtet seien, schwerbehinderte Menschen, die sich um eine Stelle beworben haben, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Die Einladung des schwerbehinderten Bewerbers darf nur unterbleiben, wenn dem Bewerber die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Dies muss ein öffentlicher Arbeitgeber beweisen.
Bewerber hat einen individuellen Anspruch auf Einladung
Der Arbeitgeber kann die Benachteiligung eines einzelnen Bewerbers wegen eines unterbliebenen Vorstellungsgesprächs nicht dadurch widerlegen, dass im Bewerbungsverfahren die Gruppe der Schwerbehinderten nicht nachteilig behandelt wurde. Denn § 165 Satz 3 SGB IX gibt dem einzelnen schwerbehinderten Bewerber einen Individualanspruch auf Einladung zu einem Vorstellungsgespräch. Die Indizwirkung wird durch die Schlechterstellung des Einzelnen ausgelöst und nicht dadurch aufgehoben, dass ansonsten im Bewerbungsverfahren schwerbehinderte Bewerber als Gruppe nicht nachteilig behandelt wurden. Deshalb war hier die Behauptung der Beklagten unerheblich, dass die ausgeschriebenen Stellen mit schwerbehinderten Menschen besetzt worden seien.
Vorbeschäftigungsverbot nach § 14 TzBfG kann Grund zur Nichteinladung sein
Für den nach § 22 AGG möglichen Nachweis, dass für die Nichteinladung eines Bewerbers ausschließlich andere Gründe als die Behinderung erheblich waren, können nur solche Gründe herangezogen werden, die – abgesehen von dem Fall der offensichtlichen Nichteignung – nicht die fachliche Eignung betreffen. Und hier hatte die Beklagte hinreichend deutlich gemacht, dass sie den Kläger wegen des Vorbeschäftigungsverbots des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG und der früheren Tätigkeit des Klägers für die Beklagte nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen hatte (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.8.2019, 10 Sa 563/19).
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