Beamtinnen dürfen in der Verwaltung ein Kopftuch tragen
Im Schuldienst ist das Tragen eines Kopftuches verboten, in der Verwaltung nicht.
Dienstherr warf Beschäftigter widersprüchliche Aussagen vor
Der Kreis hatte die 25-Jährige als einzige Anwärterin ihres Jahrgangs nicht in den Probedienst übernommen und ihr die «charakterliche Eignung» abgesprochen. Sie habe sich zum Tragen des Kopftuchs widersprüchlich geäußert. Deswegen sei ein irreparabler Vertrauensverlust eingetreten. Das sah das Gericht anders.
Die Frau hatte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sie aus Angst vor Diskriminierung ein Bewerbungsfoto ohne Kopftuch verschickt habe. Schon beim Vorstellungsgespräch habe sie aber ein Kopftuch getragen. Auf die Frage, ob sie es unter bestimmten dienstlichen Umständen auch abnehmen würde, habe sie dies bejaht. Das sei aber in den fünf Jahren im Öffentlichen Dienst nie von ihr verlangt worden.
Verwaltungsgericht: Kein Kopftuchverbot in der Verwaltung
Das Gericht konnte für die angeblich widersprüchlichen Aussagen der Frau keinen Beleg finden. Es wies den Kreis ausdrücklich auf die grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit und das Diskriminierungsverbot in der Verfassung hin. Anders als im Schuldienst gebe es in der allgemeinen Verwaltung kein Kopftuchverbot.
Der Kreis Mettmann muss die Einstellung der 25-jährigen Deutschen nun erneut prüfen - und dabei die Vorgaben des Gerichts beachten. Gegen das Urteil ist ein Antrag auf Zulassung zur Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster möglich (VG Düsseldorf, Urteil v. 8.11.2013, 26 K 5907/12).
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