Open Data nach Änderung im E-Government-Gesetz
Das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (E-Government-Gesetz) dient dem Ziel, die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung zu erleichtern und Bund, Ländern und Kommunen zu ermöglichen, einfachere, nutzerfreundlichere und effizientere elektronische Verwaltungsdienste anzubieten.
Wesentliche Inhalte des E-Government-Gesetzes
Mit folgenden Regelungen soll die elektronische Kommunikation innerhalb der Verwaltung und mit den Bürgern erleichtert werden.
- Verpflichtung der Verwaltung zur Eröffnung eines elektronischen Kanals und zusätzlich der Bundesverwaltung zur Eröffnung eines De-Mail-Zugangs,
- Grundsätze der elektronischen Aktenführung und des ersetzenden Scannens,
- Erleichterung bei der Erbringung von elektronischen Nachweisen und der elektronischen Bezahlung in Verwaltungsverfahren,
- Erfüllung von Publikationspflichten durch elektronische Amts- und Verkündungsblätter,
- Verpflichtung zur Dokumentation und Analyse von Prozessen,
- Regelung zur Bereitstellung von maschinenlesbaren Datenbeständen durch die Verwaltung ("open data")
Das Gesetz enthält ferner Regelungen in verschiedenen Rechtsgebieten, in eine Verbesserung und Erweiterung von E-Government-Angeboten beim Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2013 als notwendig erachtet wurde. Hierunter fallen zum Beispiel Vorschriften zur Georeferenzierung von statistischen Daten und Registerdaten. Das Gesetz enthält ferner Regelungen zur Evaluierung und Weiterentwicklung.
Open-Data-Regelung eingeführt
Mit einem neuen § 12a E-Government-Gesetz wird geregelt, dass die Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung unbearbeitete Daten, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben erhoben haben, zum Datenabruf über öffentlich zugängliche Netze bereitstellen, sofern dem keine Ausnahmetatbestände entgegenstehen. Datenschutzrechtliche und spezialgesetzliche Regelungen müssen dabei beachtet werden. Der Abruf von Daten muss entgeltfrei und zur uneingeschränkten Weiterverwendung der Daten durch jedermann ermöglicht werden. Der Abruf von Daten soll jederzeit, ohne verpflichtende Registrierung und ohne Begründung möglich sein.
Ein Rechtsanspruch auf die Bereitstellung von Daten wird durch das Gesetz nicht begründet. Mit der neuen Regelung wird die Grundlage für die aktive Bereitstellung von Daten der Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung geschaffen. Die Regelung orientiere sich an international anerkannten Open-Data-Prinzipien, so die Gesetzesbegründung.
Offene Daten können wirtschaftlich genutzt werden
Die Studie „Open Data. The Benefits – Das volkswirtschaftliche Potential für Deutschland“ (April 2016) der Konrad-Adenauer-Stiftung beziffert den volkswirtschaftlichen Effekt der wirtschaftlichen Nutzung offener Daten auf mindestens 12,1 Milliarden Euro in den kommenden 10 Jahren. Die Europäische Kommission sieht in der EU ein Potenzial von 140 Milliarden Euro jährlich. Mag der geschätzte wirtschaftliche Nutzen der Datenverarbeitung in verschiedenen Studien auch unterschiedlich hoch ausfallen und auch von der kontinuierlichen, möglichst flächendeckenden Zulieferung von Daten abhängig sein, sehen doch alle Untersuchungen ein signifikantes Potenzial.
Staaten können eine ökonomisch wertvolle Grundlage für Innovationen und neue Geschäftsmodelle schaffen, indem sie die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben erhobenen Daten maschinenlesbar und entgeltfrei zur Verfügung stellen, so die Begründung des Gesetzes. Mit der neuen Regelung sollen nun elektronisch gespeicherte unbearbeitete Daten der Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung transparent und öffentlich zugänglich gemacht werden, um die wirtschaftlichen Potentiale zu heben.
Neben den genannten Potenzialen für Bürgerinnen und Bürger, die Zivilgesellschaft, die Wirtschaft, die Wissenschaft, die Politik und die Verwaltung sieht der Gesetzgeber als weiteren Effekt einen Image- und Akzeptanzgewinn für die Verwaltung durch die verbesserte Nachvollziehbarkeit ihres Handelns.
Die Änderung des E-Government-Gesetzes ist am 13.7.2017 in Kraft getreten. Die Änderung gilt für Daten, die nach diesem Stichtag erhoben werden.
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