Polizisten dürfen zum Tragen von Namensschildern verpflichtet werden
Seit dem 1.1.2013 sind die Polizeivollzugsbediensteten im Land Brandenburg verpflichtet, Namensschilder auf ihrer Dienstuniform zu tragen. Bei einem Einsatz in geschlossenen Einheiten wird das Namensschild durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung (Nummerierung) ersetzt.
Klagende Polizisten befürchten Nachstellungen
Die Kläger, eine Polizeioberkommissarin und ein Polizeihauptmeister, befürchten, dass sie durch die namentliche Kennzeichnung auch für Dritte identifizierbar seien und verstärkt Belästigungen und Nachstellungen ausgesetzt würden. Ihre Klagen hatte das Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteilen vom 8.12.2015 abgewiesen.
Gericht: Namensschilder sollen für mehr Transparenz und Bürgernähe sorgen
Die gegen diese Urteile eingelegten Berufungen hat das Oberverwaltungsgericht nun zurückgewiesen. Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung im Polizeigesetz Brandenburg die Ziele verfolgt, eine größeren Transparenz und Bürgernähe der Polizei zu schaffen und eine schnellere und bessere Aufklärbarkeit bei eventuellen Pflichtverletzungen zu ermöglichen. Hierbei habe er die Befürchtungen der Polizeibeamten berücksichtigt und Ausnahmen von der namentlichen Kennzeichnung bei besonderen Gefährdungen zugelassen.
Jeder Polizeibeamte wisse zudem bereits bei seiner Entscheidung für den Beruf, dass hiermit gewisse Gefährdungen verbunden seien. Diese würden durch ein Namensschild lediglich erweitert, aber nicht neu begründet.
Pflicht zur Legitimierung bestand schon früher
Schon vor der gesetzlichen Neuregelung habe es eine Pflicht zur Legitimierung gegeben, wodurch der Name des betroffenen Beamten bekannt werden konnte. Ein identifizierbarer Polizeibeamter unterscheide sich aber nicht wesentlich von Revierpolizisten oder anderen Berufsgruppen wie z.B. von Staatsanwälten, Richtern, Bediensteten der Jugend- oder Ordnungsämter oder Jobcenter, die ihren Namen ebenfalls nicht verbergen und vergleichbaren Gefährdungen ausgesetzt sein können.
Gegen die Urteile ist die Revision zum Bundesverwaltungsgericht möglich.
(OVG Berlin-Brandenburg, Urteile v. 5.9.2018, OVG 4 B 3.17 und OVG 4 B 4.17).
-
Gewerkschaften stimmen der TV-L Tarifrunde 2026 zu
2.260
-
Beschäftigte des Landes Hessen erhalten 5,8 Prozent mehr Gehalt
1.885
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
1.5632
-
Entgelttabelle TV-L
1.259
-
Krankmeldung im öffentlichen Dienst
1.2341
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
1.014
-
Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
649
-
Entgelttabelle TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst
603
-
Hilfsweise ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“
560
-
Probezeitkündigung im öffentlichen Dienst - das gilt es zu beachten
449
-
Vergaben des Bundes nur noch zu Tarifbedingungen
01.04.2026
-
Beschäftigte des Landes Hessen erhalten 5,8 Prozent mehr Gehalt
30.03.2026
-
Polizeihauptkommissar wegen Verstoß gegen Verfassungstreue um zwei Besoldungsgruppen zurückgestuft
23.03.2026
-
Kirchenaustritt ist kein Kündigungsgrund
18.03.2026
-
Gewerkschaften stimmen der TV-L Tarifrunde 2026 zu
13.03.2026
-
Urlaub wird auf der Grundlage von Arbeitstagen berechnet
12.03.2026
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
10.03.20262
-
Polizeikommissarin wegen Änderung des Geschlechtseintrags von Beförderung ausgeschlossen
05.03.2026
-
Mehr Schutz für Gerichtsvollzieher: Notrufpager mit Mithörfunktion und neue Ausrüstung
26.02.2026
-
Thüringen muss AfD-Bewerber für Landesverwaltungsamt anhören
25.02.2026