Polizeianwärter nach YouTube-Betrugsvideo zu Recht entlassen

Stellt ein Polizeianwärter Videos ins Internet, die den Eindruck betrügerischen Verhaltens vermitteln, rechtfertigt dies Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeidienst und damit seine Entlassung. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.

Das Gericht befasste sich mit dem Fall eines 21-jährigen Polizeianwärters. Er wurde im Oktober 2017 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kriminalkommissaranwärter ernannt und zum Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst der Berliner Kriminalpolizei zugelassen.

Polizeianwärter stellt Betrugsmasche im Video nach

Der Polizeianwärter stellte im Jahr 2018 ein Video bei YouTube ein. Darin führt er an der Kasse eines Cafés ein fingiertes Telefonat mit dem angeblichen Geschäftsführer und gibt unter dem Vorwand einer Absprache Bestellungen auf, ohne diese zu bezahlen. Das Video des Polizeianwärters wurde im Dezember 2018 bundesweit in den Medien bekannt und löste Empörung aus. Wegen dieser und verschiedener weiterer Verfehlungen entließ der Polizeipräsident in Berlin den Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Den hiergegen erhobenen Eilantrag wies die 28. Kammer des Verwaltungsgerichts nunmehr zurück.

Gericht: "Werbung" für Betrugsmasche verstößt gegen Amtspflichten

Die Entlassung war nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, weil der Polizeianwärter durch sein Verhalten gegen seine Kernpflichten als Polizeibeamter verstoßen habe.

Aufgabe der Polizei sei es, Straftaten zu verhindern und aufzuklären, nicht aber für vermeintliche Betrugsmaschen – selbst in Form eines Sketches – zu werben. Von einer grundrechtlich geschützten „künstlerischen Tätigkeit“ beim Werben für eine solche Tat im Internet könne keine Rede sein.

Die Polizei habe daher zu Recht die berechtigten Zweifel an der charakterlichen Eignung zum Anlass genommen, den Antragsteller zu entlassen.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde an das OVG Berlin-Brandenburg zulässig (VerwG Berlin, Beschluss v. 11. 6.2019, VG 28 L 157.19).


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