Polizeibeamter und AfD-Vorstandsmitglied darf Dienstgeschäfte vorläufig weiterführen
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 auf Antrag des stellvertretenden Bundesschatzmeisters der Alternative für Deutschland (AfD), Bodo Suhren, der als Beamter bei der Polizei Osnabrück tätig ist, ein von der Polizeidirektion Osnabrück verfügtes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorläufig ausgesetzt.
Verdacht des Verrats von Dienstgeheimnissen
Die Polizeidirektion Osnabrück hatte das Verbot ausgesprochen, da gegen den Beamten wegen des Verdachts des Verrats von Dienstgeheimnissen über den dienstlichen E-Mail-Account des Beamten derzeit ein Straf- und ein Disziplinarverfahren geführt wird.
Gericht: Maßnahme war unverhältnismäßig
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es an zwingenden dienstlichen Gründen für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aufgrund der Tatsachenlage sowie - bei als zutreffend unterstellter Tatsachenlage - wegen des offensichtlichen Bagatellcharakters der erhobenen Vorwürfe fehle.
Ferner sei die Maßnahme der Polizeidirektion unverhältnismäßig, da die von der Polizeidirektion ins Feld geführte Wiederholungsgefahr auch mit dem milderen Mittel einer Beschränkung der Kommunikationsmöglichkeiten des Beamten abgewendet werden könne. Angesichts des einschneidenden Charakters der Maßnahme für einen Lebenszeitbeamten komme dessen Interesse, vorläufig von der Maßnahme verschont zu werden, Vorrang zu, zumal der Beamte im rein internen Bereich der Schadenssachbearbeitung bei der Polizeidirektion eingesetzt wird.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zweier Wochen nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg mit der Beschwerde angefochten werden.
(VerwG Osnabrück, Beschluss vom 10.10.2017, 3 B 70/17)
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