Polizeieinstellung: Verdacht auf Nähe zu kriminellen Clan

Steht ein Be­wer­ber für den Po­li­zei­voll­zugs­dienst im Ver­dacht der Nähe zu kri­mi­na­li­täts­be­las­te­ten Mi­lieus, darf seine Ein­stel­lung bis zur Klä­rung der Vor­wür­fe ver­wei­gert wer­den. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin aktuell entschieden. 

Im vorliegenden Fall bewarb sich der Antragsteller beim Land Berlin um die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes zum 1.3.2021. Dies lehnte der Polizeipräsident in Berlin ab. Im Rahmen der Leumundsprüfung sei eine große räumliche, freundschaftliche und verwandtschaftliche Nähe zu kriminalitätsbelasteten Milieus festgestellt worden. Dies berge, auch wenn der Antragsteller strafrechtlich nicht vorbelastet sei, das erhebliche Risiko eines Interessenkonflikts, der im unauflösbaren Widerspruch zum Polizeiberuf stehe. Ferner sei die Einflussnahme Dritter auf seine Dienstausführung zu befürchten.

Hiergegen erhob der Antragsteller Klage und stellte einen Eilantrag.

Weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich

Das zuständige Verwaltungsgericht Berlin lehnte den auf die Einstellung zum 01.03.2021 oder zum 01.09.2021 gerichteten Eilantrag ab.

Nach Ansicht des Gerichts begründe der Verdacht der Nähe zu kriminalitätsbelasteten Milieus Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers. Zur Klärung der gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe sei demnach eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich, die erst im Klageverfahren erfolgen könne. Hier müsse die Frage beantwortet werden, ob es hinreichende Anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt beziehungsweise die Einflussnahme Dritter auf seine Dienstausübung des Antragstellers geben könne.

Enge Kontakte als Anhaltspunkt

Anhaltspunkte hierfür folgten nach Einschätzung des LKA u.a. aus seinen engen Kontakten mit einer Person, die bisher 29 Mal polizeilich in Erscheinung getreten sei, davon in 24 Fällen als Tatverdächtiger von Gewaltdelikten wie einfacher und gefährlicher Körperverletzung und von sieben Betrugsstraftaten sowie vereinzelten Diebstählen und Bedrohung.

Tatsächliche Verbindung zu kriminellen Clan ist zu prüfen

Unter den Mittätern hätten sich Personen befunden, die Straftaten begingen, die der Clankriminalität zuzuordnen seien. Demgegenüber habe der nicht vorbelastete Antragsteller die Verbindungen bestritten. Bei dieser Sachlage bedürfe es weiterer Aufklärung, ob es Verbindungen des Antragstellers zu kriminellen Mitgliedern einer arabischstämmigen Großfamilie gebe und ob diese Verbindungen gegebenenfalls die Bedenken des Antragsgegners an der persönlichen Eignung stützen können.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

(VG Berlin, Beschluss v. 21.3.2021, VG 5 L 78/21)

Verwaltungsgericht Berlin

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