Privates Telefonieren am Arbeitsplatz nicht unfallversichert
Mit dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil wiesen die Richter die Klage eines Lagerarbeiters aus Wiesbaden gegen seine Berufsgenossenschaft ab (Urteil v. 17.9.2013, L 3 U 33/11).
Arbeitnehmer verletzte sich auf dem Rückweg zum Arbeitsplatz
Der Mann hatte nach Angaben des Gerichts an einer Laderampe zwei bis drei Minuten lang über Handy mit seiner Frau telefoniert. Auf dem Weg zurück an seinen Arbeitsplatz in einer Halle blieb der 45-Jährige an einem Winkel an der Rampe hängen. Den dabei erlittenen Kreuzbandriss wollte er als Arbeitsunfall anerkennen lassen. Die Berufsgenossenschaft lehnte das ab und bekam nun auch in zweiter Instanz recht.
Unfallversicherungsschutz nur, wenn berufliche Tätigkeiten im Vordergrund stehen
Gesetzlicher Unfallschutz bleibe nur bestehen, wenn private Tätigkeiten im Vorbeigehen oder nebenher erledigt würden, so die Richter. Im konkreten Fall habe sich der Mann mindestens zwanzig Meter von seinem Arbeitsplatz entfernt und mehrere Minuten telefoniert. Persönliche oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen - wie z.B. auch Essen oder Einkaufen - unterbrechen regelmäßig den Unfallversicherungsschutz. Nur bei zeitlich und räumlich ganz geringfügigen Unterbrechungen bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Eine Revision gegen das Urteil ist nicht möglich.
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