Posttraumatische Belastungsstörung als Dienstunfallfolge anerkannt
Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
Verkehrsunfall bei Sicherung einer Unfallstelle
Ein junger Polizist brachte nach einem Wildunfall auf der Landstraße eine Markierung zum Fundort des getöteten Rehes auf der Fahrbahn an, als er von einem PKW frontal erfasst und von der Fahrbahn geschleudert wurde. Das Land Rheinland-Pfalz als Dienstherr erkannte den Unfall mit den festgestellten körperlichen Verletzungen als Dienstunfall an.
Anschließend beantragte der Polizeibeamte auch die psychischen Folgen des Unfalls in Form einer PTBS als Unfallfolge anzuerkennen. Das lehnte der Dienstherr ab unter Berufung auf ein von ihm eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten, das nach einer Untersuchung und Befragung des Beamten keine PTBS diagnostizierte.
Gegen diese Entscheidung erhob der Betroffene nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens Klage beim Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße und trug vor: Zwar sei die PTBS bei ihm inzwischen aufgrund einer fachärztlichen Behandlung wieder abgeklungen und er verrichte auch wieder vollständig seinen Dienst. In der Zeit nach dem Dienstunfall habe das Krankheitsbild aber bestanden.
Gutachter stellt PTBS fest
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts veranlasste hierzu ein gerichtliches Sachverständigengutachten durch einen an einer Fachklinik tätigen Professor für Neurologie und Psychiatrie. Dieses Gutachten kam zum Ergebnis, dass bei dem – psychisch nicht vorerkrankten – Kläger wesentlich verursacht durch den Dienstunfall für eine bestimmte Zeit eine PTBS vorgelegen habe, die inzwischen ärztlich fachgerecht behandelt worden sei und nun nur noch als Restsymptomatik bestehe.
Gericht: PTBS muss als Folge des Dienstunfalls anerkannt werden
Das Verwaltungsgericht folgte mit seinem Urteil diesem Sachverständigengutachten, da es in jeder Hinsicht überzeugend sei. Dementsprechend wurde der beklagte Dienstherr vom Gericht verpflichtet, als weitere Folge des Dienstunfalls eine PTBS anzuerkennen, in der Ausprägung, wie sie vom gerichtlichen Gutachten festgestellt wurde.
Nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bei dem Kläger kann diese Entscheidung im Falle ihrer Rechtskraft insbesondere für etwaige spätere Verfahren betreffend die Unfallfürsorge durch den Dienstherrn von Bedeutung sein (VerwG Neustadt/Weinstraße, Urteil v. 18.11.2020, 1 K 1196/19.NW).
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