Betriebsratstätigkeit während des Urlaubs ist ein freiwilliges "Privatvergnügen"
Betriebsratsmitglieder sind während ihres Urlaubs von allen Amtspflichten suspendiert und zeitweilig verhindert i.S.v. § 25 BetrVG. Die zeitweilige Verhinderung kann zwar durch rechtzeitige Anzeige beim Betriebsratsvorsitzenden aufgehoben werden, wobei hierdurch nicht der bewilligte Urlaub unterbrochen wird. Das Betriebsratsmitglied setzt vielmehr freiwillig seinen Urlaub für die Tätigkeit ein.
Der Fall:
Einem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden, der als Fahrer arbeitete, wurde für die Zeit vom 21. bis 25.3.2011 Erholungsurlaub bewilligt. Am 21.3.2011 nahm er dennoch an einer Betriebsratssitzung teil, nachdem er dies zuvor gegenüber dem Konzernbetriebsratsvorsitzenden angezeigt hatte. Nun verlangt er klageweise die Nachgewährung eines Urlaubstags für den 21.3.2011, wobei er zur Begründung geltend macht, dass er aufgrund des angekündigten und geplanten Betriebsratseinsatzes den Urlaub nicht hätte nehmen können. Ein Betriebsratsmitglied könne seinen Urlaub unterbrechen oder - wie hier - erst gar nicht antreten, wenn er Betriebsratstätigkeit verrichte und dies rechtzeitig dem (Konzern-)Betriebsratsvorsitzenden anzeige.
Die Entscheidung: Kein Anspruch auf Urlaub
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende hat gegen seinen Arbeitgeber keinen Anspruch auf Gewährung eines weiteren Urlaubstages für das Kalenderjahr 2011, da der Urlaubsanspruch durch Erfüllung untergegangen ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger an einem bewilligten Urlaubstag Betriebsratstätigkeiten verrichtet hat, da er hierzu nicht verpflichtet gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des BAG ist es einem Betriebsratsmitglied persönlich unzumutbar, während des Urlaubs das Ehrenamt auszuüben, so dass der Urlaub des Betriebsrats zu dessen zeitweiliger Verhinderung i.S.v. § 25 BetrVG führt.
Die zeitweilige Verhinderung kann zwar aufheben werden, wenn - wie auch im vorliegenden Fall geschehen - dem Betriebsratsvorsitzenden rechtzeitig angezeigt wird, dass das Betriebsratsmitglied an dem Urlaubstag Betriebsratstätigkeiten verrichten werde. Rechtsfolge ist jedoch nicht, dass der bewilligte Urlaub rechtlich unterbrochen und der Tag der Betriebsratstätigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet wird. Das Betriebsratsmitglied opfert vielmehr freiwillig einen Urlaubstag für die Betriebsratsarbeit (ArbG Cottbus, Urteil vom 15.8.2012, 2 Ca 147/12).
-
Gewerkschaften fordern Entgelterhöhung von 8 Prozent - Arbeitgeber halten Forderungen für überzogen
36.193
-
Entgelttabelle TV-L
9.221
-
Entgelttabelle TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst
6.047
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
5.262
-
Entgelttabelle TV-V
4.322
-
Krankmeldung im öffentlichen Dienst
3.9101
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
3.6092
-
Fünfte Verhandlungsrunde für Krankenhausärzte gescheitert - Urabstimmung über Streik angekündigt
2.123
-
Hilfsweise ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“
2.047
-
Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
1.981
-
TV-L-Tarifrunde 2023: Tarifverträge veröffentlicht
21.11.2024
-
Personalrat hat keinen Anspruch auf Feststellung eines unangemessen langen Gerichtsverfahrens
19.11.2024
-
Fünfte Verhandlungsrunde für Krankenhausärzte gescheitert - Urabstimmung über Streik angekündigt
18.11.2024
-
Herausforderungen im Personalmanagement der EU
14.11.2024
-
Gesetzentwurf zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung
07.11.2024
-
Probezeitkündigung im öffentlichen Dienst - das gilt es zu beachten
06.11.2024
-
Befristung auch ohne Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten wirksam
05.11.2024
-
Straßenbahnfahrer wegen bedrohlichem Facebook-Posting gegen Verdi rechtmäßig gekündigt
04.11.2024
-
Verwirkung einer Kündigungsschutzklage
31.10.2024
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
30.10.20242