Schadensersatz wegen nicht gewährtem Urlaub bei Altersteilzeit

Die Abgeltung des sog. Ersatzurlaubs richtet sich nicht nach § 251 Abs. 1 BGB, sondern nach den Vorgaben des § 7 Abs. 4 BUrlG. Der Anspruch entsteht erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin ist als Redakteurin bei der Beklagten, einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, beschäftigt. Für den Zeitraum vom 1.4.2012 bis zum 31.3.2018 begründeten die Parteien ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell mit einer Arbeitsphase bis zum 31.3.2015. Mit Schreiben vom 12.12.2014 beantragte die Klägerin für das Kalenderjahr 2015 31 Urlaubstage. Die Beklagte gewährte ihr jedoch nur 8 Urlaubstage.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin wegen der Nichtgewährung von 23 Urlaubstagen für das Kalenderjahr 2015 Ersatz in Geld verlangt. Sie hat geltend gemacht, dass ihr für das Kalenderjahr 2015 ein ungekürzter Urlaubsanspruch von 31 Arbeitstagen zugestanden habe. Außerdem brachte sie vor, dass sie wegen der Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung in der Freistellungsphase den Schadensersatz in Geld bereits vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen könne.

BAG: Kein Schadensersatzanspruch in Geld nach Eintritt in die Freistellungsphase

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab der Arbeitgeberin Recht.

Das BAG entschied, dass der Klägerin vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder der beanspruchte Schadensersatz in Geld noch die Abgeltung von 23 Arbeitstagen Ersatzurlaub aus dem Jahr 2015 zusteht.

Abgeltung von Ersatzurlaub richtet sich nach § 7 Abs. 4 BUrlG

Zunächst urteilte das Gericht, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz in Geld nach § 251 Abs. 1 BGB statt der Gewährung von Ersatzurlaub hat. Der Anspruch auf Abgeltung von Ersatzurlaub richtet sich nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Soweit in der Vergangenheit angenommen wurde, dass sich der an die Stelle des Ersatzurlaubsanspruchs tretende Schadensersatzanspruch in Geld aus § 251 Abs. 1 BGB ergebe, werde diese Auffassung vom BAG nun ausdrücklich aufgegeben. Wenn also ein Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt, wandelt sich der verfallene Urlaubsanspruch in einen Schadensersatzanspruch um, der die Gewährung von Ersatzurlaub zum Inhalt hat.

Abgeltung des Urlaubs nur nach Ende des Arbeitsverhältnisses

Die Klägerin hat hier jedoch mit Beendigung der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Abgeltung von Ersatzurlaub nach § 7 Abs. 4 BUrlG. Diese Vorschrift erlaubt eine Abgeltung von nicht gewährtem Urlaub nur nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wenn das Arbeitsverhältnis ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis ist, endet es zum vereinbarten Endtermin und nicht bereits mit dem Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase.

(BAG, Urteil v. 16.5.2017, 9 AZR 572/16)

Hintergrund:

§ 7 Bundesurlaubsgesetz Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

 

§ 251 BGB Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.


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