Tätowierung kein Hindernis für Einstellung bei Polizei

Ein Bewerber für den Polizeidienst darf nicht allein wegen seiner Tätowierung abgelehnt werden. Eine Ablehnung ist nur bei Zweifeln an der Verfassungstreue oder bei Vorliegen von Straftaten möglich. Das hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden.

Ein Bewerber für den mittleren Polizeidienst in Berlin war von der Polizeibehörde abgelehnt worden. Er trägt großflächige, beim Tragen der Sommeruniform sichtbare Tätowierungen mit Frauenschädeln (das mexikanische Motiv „La Catrina“). Dies wurde von der Polizeibehörde beanstandet und der Bewerber wurde nicht zum Auswahlverfahren zugelassen.

Landesgesetzgeber muss Regelung zu Tätowierung von Polizeibeamten schaffen

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Prüfung, ob die Tätowierungen in der Bevölkerung als bedrohlich und abschreckend wahrgenommen werden könnten, nicht von der Polizeibehörde vorgenommen werden dürfe.
Das Gericht ist damit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2017 gefolgt. Danach seien Tätowierungen bei jungen Menschen weit verbreitet und „in der Mitte der Bevölkerung angekommen“. Es obliege deswegen dem Berliner Gesetzgeber, in Grundzügen zu regeln, ob Tätowierungen, die beim Tragen von Uniform sichtbar oder auch unsichtbar seien, nach Größe und Gegenstand der Darstellungen mit den Anforderungen an Polizeibeamtinnen und -beamte und mit den berechtigten Erwartungen der Bevölkerung an die Polizei vereinbar seien. Die parlamentarische Debatte dürfe von der Polizeibehörde nicht vorweggenommen werden.

Ablehnung nur bei Zweifeln an Verfassungstreue oder bei Vorliegen von Straftaten

Behördliche Ablehnungen seien nur erlaubt, wenn aufgrund der Tätowierungen Zweifel bestünden, ob die Bewerberinnen oder Bewerber jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung mitsamt den dort geregelten Menschenrechten eintreten oder wenn mit den Tätowierungen gegen Strafgesetze verstoßen werde. Der Antragsteller muss vorläufig weiter zum Auswahlverfahren zugelassen werden.
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1.2.2019, OVG 4 S 52.18)

OVG Berlin-Brandenburg

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