Unterschiedliche Stufenzuordnung verstößt gegen Europarecht
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sieht in § 16 Abs. 2 (bzw. auch § 16 Abs. 2 TVöD Bund) für die Entgeltstufen bei Einstellung eine unterschiedliche Behandlung von einschlägiger Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber gegenüber solcher aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber vor.
Europarechtliche Freizügigkeit muss gewährleistet sein
Das Arbeitsgericht hält diese Unterscheidung für nicht vereinbar mit der europarechtlich gewährleisteten Freizügigkeit.
Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sei eine unterschiedliche Anrechnung von Dienstzeiten aus vorherigen Arbeitsverhältnissen zur Ermittlung von Vergütungsstufen abhängig davon, ob diese bei einer Landeseinrichtung oder einem sonstigen Arbeitgeber erbracht wurden, eine unzulässige mittelbare Beeinträchtigung der durch die EU garantierte Freizügigkeit, weil sie sich auf grenzüberschreitend tätige Beschäftigte in höherem Maße nachteilig auswirke. Dasselbe gelte für die vorliegende tarifvertragliche Anrechnungsregel. Dass § 16 Abs. 2 TV-L nicht auf Dienstzeiten, sondern auf einschlägige Berufserfahrung abstellt, sei kein für die Frage der mittelbaren Beeinträchtigung der Freizügigkeit erheblicher Unterschied. Aufgrund der Unwirksamkeit der benachteiligenden Regelung seien Zeiten aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber in gleichem Umfang anzurechnen.
Gegen das Urteil ist die Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zulässig (ArbG Berlin, Urteil v. 18.03.2015, 60 Ca 4638/14).
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