TvöD Überstundenzuschlag nur bei geleisteter Mehrarbeit

Voraussetzung für die Zahlung von Überstundenzuschlägen nach § 8 Abs. 1 TVöD-K ist für geplante Überstunden i. S. v. § 7 Abs. 8 TVöD, dass die über der Soll-Arbeitszeit liegenden Ist-Arbeitsstunden tatsächlich geleistet wurden.

Die Klägerin ist bei der Beklagten nach TVöD-K in Vollzeit beschäftigt. In den Monaten Mai bis Juli 2017 ergaben sich jeweils Differenzen zwischen der Soll- und Ist-Arbeitszeit nach den zuvor festgelegten Dienstplänen. Die Klägerin hatte jedoch wegen Urlaub in den Monaten Mai und Juli nicht mehr als die zugrunde zu legende Soll-Arbeitszeit gearbeitet. Im Juni 2017 hatte sie aufgrund von krankheitsbedingten Arbeitsausfall nur 4,25 und nicht 6,5 Stunden mehr als die Soll-Arbeitszeit gearbeitet.

Die jeweilige Differenz vergütete die Beklagte ohne Überstundenzuschläge. Hiergegen wehrte sich die Klägerin und verlangte Zahlung von Überstundenzuschlägen. Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg.

Überstunden müssen tatsächlich geleistet sein

Das LAG hat den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Überstundenzuschlägen abgewiesen. Das Gericht entschied, dass zwar nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K neben dem Entgelt Zeitzuschläge grundsätzlich zu zahlen sind. Dies setze jedoch voraus, dass Überstunden tatsächlich geleistet wurden. Dies sei hier nicht der Fall.

Dabei verwies das Gericht auf die Rechtsprechung des BAG, wonach es auf die tatsächliche Überschreitung der Arbeitszeit von Vollbeschäftigten innerhalb des Schichtplanturnus ankomme. Hiernach können Überstunden nach der Regelung in § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD nur dann entstehen, wenn mehr Stunden vorgesehen seien, als sie ein Vollzeitbeschäftigter zu erbringen hat.

Besondere Arbeitsbelastung soll ausgeglichen werden

Des Weiteren sieht § 8 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K vor, dass der Beschäftigte neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge erhält. Als materielle Voraussetzung für die Zahlung der dort genannten Zeitzuschläge sei somit eindeutig die tatsächliche Arbeitsleistung festgelegt. Ausgenommen von der Zuschlagspflicht seien deshalb Zeiten der Entgeltfortzahlung ohne Arbeitsleistung wie z. B. Arbeitsunfähigkeit/Krankheit gem. § 22 TVöD-K oder Urlaub, §§ 26, 27 TVöD-K bzw. Arbeitsbefreiung aus persönlichen Gründen nach § 29 TVöD-K.

Zudem sei mit § 8 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K von den Tarifvertragsparteien ersichtlich das Ziel verfolgt worden, nur eine tatsächlich eingetretene besondere Arbeitsbelastung durch ein zusätzliches Entgelt auszugleichen.

(LAG Nürnberg, Urteil v. 19.12.2018, 2 Sa 341/18)




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