Innerbetriebliche Wegezeiten, die der Beschäftigte nach dem vom Arbeitgeber verlangten Umkleiden auf dem Weg zur Arbeitsstelle zurücklegt, zählen zur Arbeitszeit. Nicht zu bezahlen ist die Wegezeit von der Wohnung bis zum Umkleideraum. Die Wegezeit ist individuell festzustellen, d. h. es zählt zur Arbeitszeit nur die Zeit, die der einzelne Beschäftigte unter Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit für den Weg zwischen Umkleideraum und Arbeitsstelle benötigt.
Abholen der Arbeitskleidung bei einer außerbetrieblichen Ausgabestelle als Arbeitszeit
Wenn der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts die Abholung der Arbeitskleidung an einer außerbetrieblichen Ausgabestelle verlangt, muss diese Wegezeit vom Arbeitgeber bezahlt werden, wenn sie zusätzlich anfällt. Die Wegezeit zur Ausgabestelle ist individuell unter Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit zu ermitteln. Bei der Bemessung der Wegezeit ist auch die Wartezeit auf die Ausgabe der Arbeitskleidung oder auf Aufzüge zu berücksichtigen. Auch die Zeit der Auswahl, Anprobe und Entgegennahme muss der Arbeitgeber bezahlen (BAG, Urteil v. 19.3.2014, 5 AZR 954/12).
Duschen und Waschen als Arbeitszeit?
Wenn sich der Beschäftigte nach der Arbeit duscht oder wäscht, ohne dass dies vom Arbeitgeber vorgeschrieben oder aus hygienischen Gründen dringend erforderlich ist, handelt es sich nicht um Arbeitszeit. In diesem Fall sind Wasch- bzw. Duschzeiten keine für den Arbeitgeber nützlichen Zeiten. Die Körperhygiene nach der Arbeit gehört grundsätzlich zum privaten Bereich. Das gilt zumindest dann, wenn das Waschen lediglich aus "ästhetischen" und nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. In diesen Fällen ist es keine fremdnützige (also im Interesse des Arbeitgebers liegende) Tätigkeit und damit keine vom Arbeitgeber zu vergütende Arbeitszeit. Vielmehr liegt diese allein oder überwiegend im Interesse des Beschäftigten.