Unkündbarkeit nur nach 15 Jahren beim selben TVöD-Arbeitgeber

Für die sogenannte Unkündbarkeit nach § 34 Absatz 2 TVöD können nur Beschäftigungszeiten bei einem identischen Arbeitgeber berücksichtigt werden. Das hat das LAG Nürnberg entschieden.

Eine Verwaltungsfachangestellte war von August 1991 bis Dezember 2014 in der Verwaltung von zwei Städten beschäftigt. Sie wechselte im Januar 2015 zur Beklagten, die ebenfalls eine öffentliche Arbeitgeberin ist. Im Arbeitsvertrag waren der TVöD sowie eine 6-monatige Probezeit vereinbart. Die Beklagte kündigte jedoch das Arbeitsverhältnis im Mai zum 30.6.2015. Hiergegen klagte die Verwaltungsfachangestellte. Sie begründete dies damit, dass sie aufgrund der Regelung in § 34 Abs. 2 TVöD unkündbar sei. Denn sie habe das 40. Lebensjahr vollendet und sei über 15 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt. Ihre vorangegangenen Beschäftigungszeiten bei den Stadtverwaltungen seien in die Beschäftigungszeit mit einzubeziehen, was sich aus § 14 Abs. 1 TVÜ-VKA ergebe.

LAG Nürnberg: Eindeutiger Wortlaut des § 34 Abs. 2 TVöD

Die Klage hatte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass die vorliegende Kündigung wirksam war.

Insbesondere war der Ausschlusstatbestand des § 34 Abs. 2 TVöD, der eine Kündigung von über 40-jährigen Arbeitnehmern mit mehr als 15 Jahren Beschäftigungszeit nur aus wichtigem Grund zulässt (sogenannte Unkündbarkeit), im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Denn die Klägerin war erst 6 Monate bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Verweis in § 34 Abs. 2 TVöD auf § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVöD, wonach zur Berechnung der Vorbeschäftigungszeit bei der Frage der ordentlichen Unkündbarkeit nur Beschäftigungen bei einem identischen Arbeitgeber herangezogen werden können. Ein Verweis auf Abs. 3 Sätze 3 und 4, wonach auch Zeiten bei einem anderen öffentlichen Arbeitgeber anerkannt werden, erfolgt in Abs. 2 gerade nicht, sodass die Zeiten, in welchen die Klägerin in den Stadtverwaltungen tätig war, nicht einzubeziehen sind.

Kein anderes Ergebnis ergibt sich aus den von der Klägerin vorgebrachten Vorschriften §§ 34 Abs. 2 Satz 2 TVöD i. V. m. § 14 Abs. 1 TVÜ-VKA und den bis September 2005 geltenden Vorschriften des BAT. Denn die vor dem Oktober 2005 geleisteten Beschäftigungszeiten der Klägerin waren auch nach den damals geltenden Regelungen nicht anerkennungsfähig. Auch § 19 BAT hat eine Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten bei anderen öffentlichen Arbeitgebern nicht vorgesehen.

Allerdings hat das LAG die Revision zum BAG zugelassen.

(LAG Nürnberg, Urteil v. 6.2.2017, 7 Sa 319/16)

Hintergrund:

§ 34 Abs. 2 TVöD:

Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Soweit Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifregelungen unkündbar waren, verbleibt es dabei.


Schlagworte zum Thema:  TVöD, Kündigung