Unzulässige Entlassung einer Beamtin auf Widerruf

Wird eine Beamtin auf Widerruf insgesamt als ausreichend bewertet und geht der Dienstherr von behebbaren Defiziten aus, so kann diese nicht mit sofortiger Wirkung entlassen werden. Der Dienstherr ist hierbei an seine Bewertung gebunden, entschied das Verwaltungsgericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Fall wurde eine 28-jährige Beamtin auf Widerruf mit sofortiger Wirkung aus dem Vorbereitungsdienst entlassen. Sie war in einer Berliner Justizvollzugsanstalt als Justizobersekretäranwärterin tätig. Grund war, dass der Dienstherr der Beamtin ein unangemessenes, nicht den Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug entsprechendes Verhalten im Umgang mit Gefangenen und Bediensteten vorwarf.

Gegen die sofortige Entlassung wehrte sich die Beamtin mit einem Eilantrag. Diesen begründete sie damit, dass der Dienstherr ihre Leistung als insgesamt "ausreichend" bewertet habe und von behebbaren Defiziten ausging.

Vorherige Bewertung steht Entlassung entgegen

Das Verwaltungsgericht Berlin entschied: Die sofortige Entlassung war rechtswidrig. Die vorherige Beurteilung ihrer Leistung weise zwar auf erhebliche Eignungsmängel hin. Gleichwohl komme die Beurteilung noch zu einem ausreichenden Gesamtergebnis und lasse nicht erkennen, dass die Ausbilder von nicht mehr behebbaren Eignungsmängeln ausgehen. Die Beamtin sei in keinem Leistungsbereich mit 0 Punkten bewertet worden, was dagegen spreche, dass die Beurteiler von nicht ausräumbaren Defiziten ausgingen. Die Beamtin könne also nicht als völlig ungeeignet angesehen werden.

Verletzung von Wertungsmaßstäben durch Widersprüchlichkeit

Der Dienstherr sei an seiner Bewertung gebunden, so das Verwaltungsgericht. Er verhalte sich widersprüchlich und verletze damit zugleich allgemein gültige Wertungsmaßstäbe, wenn er die Leistung der Beamtin einerseits als zumindest "ausreichend" bewertet, sie aber gleichzeitig für ungeeignet hält und unmittelbar aus dem Vorbereitungsdienst entlässt.

(VG Berlin, Beschluss v. 15.5.2020, 28 L 388.19)


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