Dienstentfernung eines Beamten
Der Beamte hatte über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren die von ihm entgegengenommenen Bareinzahlungen in Höhe von mehreren tausend Euro nicht ordnungsgemäß an die Verbandsgemeindekasse weitergeleitet bzw. auf die Konten der klagenden Verbandsgemeinde eingezahlt, sondern diese stattdessen für eigene Zwecke verwendet.
Gericht: Verletzung der Dienstpflichten
Durch dieses Verhalten - so die Richter der 3. Kammer – habe der Beamte gegen seine Dienstpflichten, die ein uneigennütziges, ein achtungs- und vertrauenswürdiges sowie ein solches Verhalten erwarten lasse, welches der Erfüllung der Dienstpflichten entspreche, über einen langen Zeitraum wiederholt und auch vorsätzlich verstoßen. Anhaltspunkte, die seine Schuld ausschließen könnten, seien nicht ersichtlich.
Ein Beamter, der sich amtlich anvertrautes oder zugängliches Gut zueigne, zerstöre das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung regelmäßig so nachhaltig, dass er grundsätzlich nicht im Dienst verbleiben könne. Dies gelte umso mehr, wenn der Beamte, wie dies im vorliegenden Verfahren der Fall sei, über einen nicht unerheblichen Zeitraum wiederholt und beständig gegen seine Kernpflichten verstoße und sich durch die Zugriffshandlungen eine zusätzliche Einnahmequelle verschafft habe.
Gericht stellte keine Entlastungsgründe fest
Durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte, wie dies beispielsweise im Falle einer „unverschuldeten Notlage“ anzunehmen sei, seien hier nicht festzustellen. Vielmehr habe sich der Beamte ohne wirkliche Not eine zusätzliche bequeme Einnahmequelle verschafft. Auch habe dieser nicht aus einer psychischen Ausnahmesituation heraus gehandelt. Insgesamt bleibe festzuhalten, dass der Beamte durch das von ihm begangene Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit in seine Integrität endgültig verloren habe (VG Trier, Urteil v. 22.12.2015, 3 K 1995/15.TR).
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