Urteil: Entlassung von Erzieher mit rechtsextremem Weltbild

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat die Entlassung eines Erziehers mit rechtsextremem Weltbild in Mannheim bestätigt. Die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers war wirksam.

Zwar war die fristlose Kündigung des Mannes unwirksam, so das Gericht. Die Stadt Mannheim habe jedoch vorsorglich auch eine ordentliche Kündigung ausgesprochen, die ausreichend sei. Das Urteil ist rechtskräftig, eine Revision ist nicht zugelassen. Schriftlich liegt das Urteil noch nicht vor.

Arbeitgeber: Erzieher war rechtsextrem und gewaltbereit

Der Erzieher war seit September 2010 in einem Kinderhort zur Betreuung von Schulkindern beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 19. August 2010. Aufgrund Bezugnahme fanden die Regelungen des Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes TVÖD Anwendung.

Der Arbeitgeber trug bereits im Arbeitsgerichtsverfahren vor, der Erzieher sei ein gewaltbereiter Hooligan und Anhänger des SV Waldhof Mannheim sowie Neonazi und Anhänger der neonazistischen Partei NPD. Er sei als Anhänger und Unterstützer bei einer NPD-Kundgebung aufgetreten. Darüber hinaus wurden zahlreiche Situationen dokumentiert, in denen der Erzieher rechtsextremes Gedankengut äußerte.

Am 23. Mai 2014 war er entlassen worden - und vor das Arbeitsgericht Mannheim gezogen.

Gericht: Erzieher verletzte politische Treuepflicht

Das Arbeitsgericht bestätigte die Kündigung: Durch In-Bezugnahme des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes unterlag der Erzieher in seinem dienstlichen Verhalten, punktuell in seinem außerdienstlichen Verhalten ebenfalls, dem Grundsatz der Treue zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes. In diesem Sinne oblag ihm eine politische Treuepflicht.

Auch einem Arbeitnehmer, den nur eine einfache politische Treuepflicht trifft, muss ein Mindestmaß an Verfassungstreue auferlegt werden, als dass dieser nicht davon ausgehen darf, den Staat, die Verfassung oder deren Organe zu beseitigen, zu beschimpfen oder verächtlich zu machen. Das gilt gleichermaßen für den dienstlichen wie den außerdienstlichen Bereich. Handelt ein Arbeitnehmer diesen Anforderungen zuwider, kann dies ein Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung sein, wenn durch den Loyalitätsverstoß eine konkrete Störung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist

LAG bestätigt die Wirksamkeit der Kündigung

In der Beurteilung des Falles attestierte  auch das Landesarbeitsgericht dem Kläger ein rechtsextremes Weltbild und Gewaltbereitschaft. Das Gericht folgte der Argumentation des Arbeitgebers und stellte fest, dass der Erzieher als ungeeignet für die geschuldete Tätigkeit eingestuft werden musste. Damit stand dem Arbeitgeber ein personenbedingter Kündigungsgrund zur Verfügung.

Aufgrund seiner fehlenden Eignung für die Tätigkeit als Horterzieher sei es der Stadt nicht zumutbar, den Mann «auch nur einen Tag länger in der Kinderbetreuung einzusetzen».

dpa

Schlagworte zum Thema:  Erzieher, Urteil, Kündigung