Kommunen bei Kosten für Schulbegleiter in der Pflicht
Der für die Sozialhilfe zuständige 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Dezember 2016 (Az. B 8 SO 8/15 R) entschieden, dass der zuständige Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten für einen Schulbegleiter zu übernehmen hat, wenn ein wesentlich geistig behindertes Kind aufgrund der Behinderung ohne Unterstützung durch einen solchen Begleiter die für das Kind individuell und auf seine Fähigkeiten und Fertigkeiten abgestimmten Lerninhalte ohne zusätzliche Unterstützung nicht verarbeiten und umsetzen kann.
BSG: Nicht der Kernbereich der Schulbildung betroffen
Insoweit handelt es sich nicht um den Kernbereich allgemeiner Schuldbildung, für den allein die Schulbehörden die Leistungszuständigkeit besitzen. Im Rahmen des Nachrangs der Sozialhilfe ist lediglich Voraussetzung, dass eine notwendige Schulbegleitung tatsächlich nicht von diesen übernommen beziehungsweise getragen wird.
In § 54 Abs. 1 SGB IX sind Leistungen der Eingliederungshilfe geregelt. Dies sind neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 insbesondere
"Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht …; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt, …"
Das Bundessozialgericht verwies den Fall an das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg zurück.
Kommune sieht Land in der Pflicht
Das Urteil stieß auf unterschiedliche Reaktionen: Während sich die Mutter der 14-Jährigen enttäuscht darüber zeigte, dass ihr Fall zurück an das LSG verwiesen wurde, fühlte sich der Landkreis Tübingen in seiner Haltung bestätigt. Der Kreis war in Revision gegangen, weil er die Schulbegleitung als «pädagogische Kernaufgabe der Schule» sieht, für die das Land zuständig sei. «Wir vertreten die klare Auffassung, dass die Schulbegleitung Aufgaben wahrnimmt, die in den Lehrplänen der Sonderschulen verankert sind - und die somit ausschließlich in schulische Verantwortung fallen», sagte der Tübinger Landrat Joachim Walter.
Der Vorsitzende Richter des BSG sagte allerdings in der Urteilsbegründung, es handele sich im Fall des Mädchens um ein «Paradebeispiel für unterstützende Leistungen».
Hingegen sieht auch der Städtetag das nicht in dieser Klarheit. Es sei grundsätzlich nicht vorstellbar, dass ein Schulbegleiter nicht an der Unterrichtsgestaltung mitwirke, sagte Bildungsreferent Norbert Brugger. Deshalb sei das Land bei der Finanzierung in der Pflicht.
Die Mutter der 14 Jahre alten Klägerin hatte sich von dem Urteil ein eindeutiges Signal und keine erneute Verhandlung vor dem LSG erhofft. «Und ich hätte mir gewünscht, dass die Verantwortung für Menschen mit Behinderungen im Schulbereich deutlich hervorgehoben wird.» Ihr zufolge haben viele Familien auf eine Entscheidung des BSG gewartet.
Neue Entscheidung durch das LSG
Das BSG verlangt vom LSG Feststellungen zum Umfang der Hilfestellungen und zur Vergütung der Schulbegleiter. Diese muss das LSG nun treffen und neu entscheiden.
In dem Fall geht es um ein 2002 mit Down-Syndrom geborenes Mädchen. Es wurde im Schuljahr 2012/2013 mit Billigung des zuständigen Schulamtes in der ersten Grundschulklasse gemeinsam mit nicht behinderten Kindern unterrichtet. Mittlerweile geht die Teenagerin auf eine allgemeine Realschule. Weil sie aufgrund ihrer Behinderung an einer Sprach-, einer motorischen Entwicklungs- und einer Kommunikationsstörung sowie einer Schwäche der Feinmotorik leidet, unterstützt sie für 23 Schulstunden pro Woche ein sogenannter Schulbegleiter.
Der Landkreis Tübingen lehnte die Übernahme der Kosten von 18.200 Euro für das Schuljahr prinzipiell ab, hat bislang aber vorläufig sämtliche Kosten übernommen, um dem betroffenen Kind und seinen Eltern keine Nachteile entstehen zulassen. Landrat Walter, der auch Präsident des Landkreistages Baden-Württemberg ist, will die Rechtsfrage im Interesse aller Landkreise und aller betroffenen Kinder und Eltern grundsätzlich geklärt wissen.
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