Stellenzulage für Polizeibeamtin im Hubschrauber
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat der Klage einer im Dienst des beklagten Landes Rheinland-Pfalz stehenden Polizeioberkommissarin stattgegeben, mit der diese die Zahlung einer Stellenzulage für fliegendes Personal eingeklagt hatte.
Beamtin wurde bei Hubschrauberflügen eingesetzt
Die Beamtin war als Angehörige der Polizeihubschrauberstaffel auf dem Dienstposten eines sogenannten FLIR-Operator (Forward Looking InfraRed) eingesetzt. Mit der Begründung, sie gehöre zum Kreis der sonstigen ständigen Luftfahrtbesatzungsangehörigen beantragte sie die Gewährung der Stellenzulage für fliegendes Personal in Höhe von ca. 300 Euro pro Monat. Dies lehnte der Dienstherr unter Hinweis darauf ab, FLIR-Operatoren nähmen keine herausgehobene Stellung im Sinne der besoldungsrechtlichen Bestimmungen wahr. Die Beamtin habe daher keinen Anspruch auf die begehrte Stellenzulage.
Gericht: Beamtin erhält Zulage für fliegendes Personal
Die Klage hatte Erfolg. Der Klägerin stehe die begehrte Stellenzulage zu, urteilte das Koblenzer Gericht.
Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sollten durch die in Rede stehende Stellenzulage die hohen Anforderungen, die besonderen psychischen und physischen Belastungen sowie die erhöhten Gefahren abgegolten werden, denen unter anderem Beamte als fliegendes Personal bei der Verrichtung ihres Dienstes ausgesetzt seien.
Einem Beamten stehe diese Zulage zu, wenn er zum Kreis der sonstigen ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen zu zählen sei. Dies sei bei der Klägerin der Fall. Auf ihrem Dienstposten als FLIR-Operator gehöre sie zur Standardbesatzung eines Polizeihubschraubers immer dann, wenn die Wärmebildkamera zum Einsatz gebracht werde. Davon sei in einer Vielzahl von Einsatzkonstellationen auszugehen. So sei jedenfalls an einem Hubschrauber stets die Wärmebildkamera montiert. Das Besatzungsteam bestehe dann aus dem Piloten, dem Flugtechniker sowie dem FLIR-Operator. Diese Besatzung werde im Dienstplan entsprechend eingeteilt und das Team bleibe auch bei einer Änderung der Einsatzsituation grundsätzlich zusammen. Nach den vorgelegten Unterlagen liege die durchschnittliche Anzahl der Flugstunden bei FLIR-Operatoren mit 170 Flugstunden pro Jahr sogar höher als die durchschnittliche Zahl der Flugstunden der Piloten und Flugtechniker.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 3. November 2017, 5 K 472/17.KO)
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