Unfreundliches Verhalten kann Grund für Abmahnung sein
Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn der Arbeitnehmer nicht nur einmal unfreundlich antwortet, sondern dies im Lauf der E-Mail-Kommunikation wiederholt, heißt es in dem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 20. Mai (Az. 2 Sa 17/14). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Ausbildungsberater verhielt sich unfreundlich
In dem zugrundeliegenden Fall ging es um die Korrespondenz eines Ausbildungsberaters mit einem Lehrgangsteilnehmer.
Ein Lehrgangsteilnehmer hatte per E-Mail nach Einzelheiten einer mündlichen Ergänzungsprüfung gefragt. Daraufhin teilte ihm der Ausbildungsberater mit, es dürfe «eigentlich selbstverständlich sein, dass man sich dort anmeldet wo man sich auch zur schriftlichen Prüfung angemeldet hat. Dass Anmeldungen nicht auf Zuruf erfolgen können, sollte ebenfalls klar sein.»
Diese Antwort beanstandete der Kunde als unfreundlich, worauf ihm der Ausbildungsberater unter anderem antwortete: «Nach heute mittlerweile circa 20 Anrufen von angehenden Meistern bleibt die Freundlichkeit einfach aus.» Deshalb erhielt er von seinem Arbeitgeber eine Abmahnung.
Das Landesarbeitsgericht wies die Klage des Mannes auf Entfernung der Abmahnung ebenso ab wie zuvor bereits das Arbeitsgericht.
Nur unrichtige Abmahnungen müssen entfernt werden
Arbeitnehmer können die Entfernung einer Abmahnung aus ihrer Personalakte nur unter bestimmten Bedingungen verlangen. Die sind beispielsweise erfüllt, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist oder unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält.
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